Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Zuzahlung zu den Kosten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. grundsätzliche Bedeutung als Berufungsvoraussetzung bei Anwendung der Zuzahlungsrichtlinie. Anforderungen an die Annahme eines Verfahrensverstoßes in Form einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht
Orientierungssatz
1. Bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Höhe eines Eigenanteils an Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation ist jedenfalls dann keine grundsätzliche Bedeutung als Voraussetzung einer Berufung anzunehmen, wenn das Gericht seiner Entscheidung die auf § 32 Abs. 4 SGB 6 basierenden Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugrunde legt.
2. Eine als Verfahrensverstoß die Zulassung einer Berufung begründende Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund seiner materiell-rechtlichen Auffassung zu weiteren Sachverhaltsermittlungen keinen Anlass hatte. Ob die Rechtsauffassung zutreffend war, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Juli 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. August 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verpflichtet ist, zu den Kosten der von ihm durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme eine Zuzahlung zu leisten.
Der am ... 1968 geborene Kläger, Vater von zwei am ... 1993 und ... 1996 geborenen Töchtern, nahm vom 5. April bis zum 3. Mai 2006 an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Teufelsbadfachklinik in B./H. teil. Zuvor hatte er mehrere Unterlagen bei der Beklagten eingereicht. Dabei handelt es sich um den "Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte", speziell auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen allgemeiner Erkrankungen und auf Kraftfahrzeughilfe, unterschrieben unter dem 3. Februar 2006, auf dessen erster Seite "Kop. an A + B - St. M. 01.03.06" vermerkt ist, sowie den formlosen "Antrag auf medizinische Rehabilitation" vom 25. Februar 2006. Zudem lag der Beklagten der am 3. Februar 2006 vom Kläger unterschriebene "Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung zu den Aufwendungen einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 32 Abs. 4 SGB VI" (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung) vor, der den Eingangsstempel der Beklagten vom 1. März 2006 trägt. Die S. GmbH Administration, bei der der Kläger als Sicherheitsmitarbeiter seit dem 1. Oktober 1993 beschäftigt war, hatte auf diesem Antragsformular unter dem 15. Februar 2006 ein im Januar 2006 erzieltes Netto-Arbeitsentgelt des Klägers in Höhe von 965,63 EUR angegeben. Ferner bescheinigte sie dieses Netto-Arbeitsentgelt für Januar 2006 auch unter dem 29. März 2006 in Höhe von 965,63 EUR und am 26. Juni 2006 für Februar 2006 ein Netto-Arbeitsentgelt in Höhe von 985,94 EUR.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 3. Juli 2006 mit, für die vom 5. April bis zum 3. Mai 2006 durchgeführte stationäre Rehabilitationsleistung habe er eine Zuzahlung in Höhe von 224,00 EUR (28 Tage x 8,00 EUR) zu leisten. Sie stütze sich auf § 32 SGB VI. Eine vollständige Befreiung von der Zuzahlung sei nicht möglich, weil das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers den maßgebenden Grenzbetrag in Höhe von 980,00 EUR monatlich übersteige. Der Kläger erfülle jedoch die Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung von der Zuzahlung.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2006 - eingegangen bei der Beklagten am 13. Juli 2006 - Widerspruch. Er machte geltend, der sich bei einer Durchschnittsbewertung der Monate Januar und Februar 2006 ergebende Netto-Verdienst von 975,00 EUR liege unter dem Grenzbetrag von 980,00 EUR. Zudem müssten zusätzliche Abzüge von seinem Nettoverdienst für berufsbedingte monatliche Benzinkosten in Höhe von 150,00 EUR, die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden Kindern und der Verdienst seiner Ehefrau im Januar 2006 in Höhe von 815,00 EUR und im Februar 2006 in Höhe von 803,00 EUR berücksichtigt werden. Er liege dann ca. 90,00 EUR unterhalb der Zuzahlungsgrenze.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2006 als unbegründet zurück. Nach den so genannten Befreiungsrichtlinien komme auf Antrag eine vollständige Befreiung für Versicherte in Betracht, deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen oder Erwerbseinsatzeinkommen 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) - mithin derzeit 980,00 EUR - nicht übersteige. Das Netto-Arbeitsentgelt des Klägers im Februar 2006 in Höhe von 985,94 EUR übersteige diesen so genannten Grenzbetrag in Höhe von 980,00 EUR, so dass eine vollständige Befreiung von der Zuzahlungspflicht in Betracht kom...