Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. richtige Klageart. Rechtsschutzbedürfnis. Rente auf unbestimmte Zeit nach Entziehung der vorläufigen Entschädigung. kombiniere Anfechtungs- und Leistungsklage. gesetzliche Unfallversicherung. Ablehnung einer Rente gem § 62 Abs 2 SGB 7 wegen Nichtvorliegens einer MdE in rentenberechtigendem Grad. keine Änderung der Verhältnisse
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bewilligung einer Rente als vorläufige Entschädigung erledigt sich durch die erstmalige Entscheidung und bleibt daher nach § 39 Abs 2 SGB 10 nur bis zu dieser Entscheidung wirksam, ohne einer Aufhebung zu bedürfen. Dies gilt auch dann, wenn nicht nur der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) neu festgesetzt, die Rente aber weitergezahlt wird, sondern die niedriger festgesetzte MdE zur Ablehnung der Rente auf unbestimmte Zeit führt, weil diese MdE keinen rentenberechtigenden Grad "gemäß § 56 Abs 1 S 1 SGB 7 mindestens 20 vom Hundert" erreicht. Selbst wenn in dem Bescheid nicht nur die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt, sondern seinem Wortlaut nach auch die zuvor bewilligte Rente als vorläufige Entschädigung "entzogen" wird, setzt die "Entziehung" keine Aufhebung wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 voraus (Abweichung von BSG vom 5.2.2008 - B 2 U 6/07 R = UV-Recht Aktuell 2008, 1082). Durch die "Entziehung" wird nur das Ende der Gewährung der Rente als vorläufige Entschädigung festgesetzt.
2. Allein die Aufhebung des Verfügungssatzes, durch den in dem angefochtenen Bescheid die Weiterzahlung der bisherigen vorläufigen Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt worden ist, kann nicht die Folge haben, dass aufgrund des § 62 Abs 2 S 1 SGB 7 die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit weiterzuzahlen ist (Abweichung von BSG vom 5.2.2008 - B 2 U 6/07 R = UV-Recht Aktuell, 2008, 1082). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verwaltungsakt, durch den der Versicherungsträger die Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt hat, formell rechtmäßig ist. Wenn nur fraglich ist, ob in dem streitgegenständlichen Zeitraum die MdE eine rentenberechtigende Höhe erreicht, muss eine Rente auf unbestimmte Zeit durch eine mit der Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage erstritten werden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Weitergewährung der ihr von der Beklagten wegen der Folgen eines am 26. Januar 2001 erlittenen Arbeitsunfalls gewährten Verletztenrente über den 30. November 2003 hinaus hat.
Die 1958 geborene Klägerin war am Unfalltag als Lehrerin beim G. -Sch.-G. in Z. beschäftigt. Während einer Klassenfahrt nach Tschechien ist sie am 26. Januar 2001 bei Glatteis vor dem Hotel ausgerutscht und auf das linke Handgelenk gefallen. Die orthopädische Primärversorgung mit Gips erfolgte in Tschechien. Am folgenden Tag stellte sie sich dem Durchgangsarzt Dr. H., Chefarzt der Unfallchirurgie im G.-A.-K. Z., vor. Ausweislich seines Berichts vom 27. Januar 2001 zog sie sich bei dem Unfall eine stark dislozierte Fraktur am distalen Radiusende (verschobener gelenksnaher Speichenbruch) mit Gelenkbeteiligung links sowie eine Mittelgesichtskontusion zu. Noch am selben Tag wurde die Fraktur mittels operativer Kirschnerdrahtosteosynthese im G.-A.-K. Z. stabilisiert.
Mit Schreiben vom 24. April 2001 berichtete Dr. H., dass zunächst ein guter Bruchstand habe erreicht werden können. Nach der Operation seien keine Komplikationen aufgetreten. Am 19. März 2001 sei das Osteosynthesematerial planmäßig ambulant entfernt worden. Die letzten Röntgenaufnahmen hätten nach anfänglich sehr guter Bruchstellung jetzt doch eine Sinterung (Spontanverformung) im Bereich der Radiusfraktur gezeigt, so dass es zu einem leichten Ulnavorschub (Ulna = Elle) gekommen sei. Die Beweglichkeit im linken Handgelenk - gemessen nach der Neutral-Null-Methode - sei noch deutlich eingeschränkt (20/0/20 Grad), der Faustschluss sei frei. Die Außenrotation sei ebenfalls noch um etwa 70 Grad eingeschränkt. Voraussichtlich werde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um fast 20 vom Hundert (vH) verbleiben.
Im Auftrag der Beklagten erstellte der Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Priv.-Doz. (PD) Dr. St., Direktor der Klinik für Plastische und Handchirurgie der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken H. - B. - unter Mitarbeit der Oberärztin und Fachärztin für Chirurgie/Handchirurgie Dr. K. eine fachchirurgische Stellungnahme vom 29. Mai 2001 nach Untersuchung der Klägerin am 23. Mai 2001. Darin ist ausgeführt, die Funktion im Handgelenk, insbesondere bezüglich der Unterarmdrehung und der Bewegung im Handgelenk, sei nach in Fehlstellung verheilter distaler Radiusfrakt...