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Mindestlohn / 3 Der gesetzliche Mindestlohn

Stefanie Hock, Christoph Tillmanns
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Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns.

3.1 Der Anspruch auf Mindestlohn

Nach § 1 MiLoG hat jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. Seit dem 1.1.2025 beträgt der Mindestlohn 12,82 EUR.

Mit dem Mindestlohn sind alle vergütungspflichtigen Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers zu bezahlen. Welche das sind, richtet sich zunächst nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen, gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten. Ist das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet, verschiedene Kunden aufzusuchen, gehört dazu zwingend auch die Anreise. Nicht nur die Fahrten zwischen den Kunden, auch die zum 1. Kunden und vom letzten Kunden zurückbilden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit und sind insgesamt die Dienstleistung i. S. d. §§ 611, 611a BGB und als solche – mit mindestens dem Mindestlohn – vergütungspflichtig.[1] Gleiches gilt grundsätzlich für Umkleidezeiten.[2]

In den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes war früher meist selbst in der niedrigsten Entgeltgruppe und Entgeltstufe der Mindestlohn eingehalten. In den letzten Jahren galt dies durch die Steigerung des Mindestlohnes nicht mehr uneingeschränkt für die unteren Stufen der EG 1. Hier betrug bspw. das Stundenentgelt (TVöD) bei Zugrundelegung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 169,57 Stunden/Monat bis zur Tarifanpassung im März 2024 in der Stufe 1 nur 11,89 EUR (2.015,52 ...

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