Stefanie Hock, Christoph Tillmanns
Eine Hospitation ist ein Besuch eines Außenstehenden in einer Einrichtung, Firma oder Behörde. Der Hospitant (Gast) soll dabei deren Arbeit kennenlernen bzw. arbeitet selbst probeweise mit. Eine Vergütung erfolgt nicht. Das MiLoG kennt den Begriff des Hospitanten nicht. Es kommt auf die tatsächliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses an. Nur durch die Bezeichnung "Hospitant" entfällt nicht die Bindung an das MiLoG. Handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis oder Praktikumsverhältnis i. S. v. § 26 BBiG, unterfällt es dem Mindestlohngesetz.
Im Bereich der Medizin stellt sich die Problematik der rechtlichen Einordnung eines Gastarztes. Sofern ein Gastarzt über eine Approbation oder Berufserlaubnis verfügt und eine fachärztliche Weiterbildung zwecks Anerkennung als Facharzt in Deutschland absolviert, dürfte i. d. R. ein Arbeitsverhältnis mit der Folge der tariflichen Vergütung vorliegen. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass diese Gastärzte wie andere Assistenzärzte in einer fachärztlichen Weiterbildung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 GewO unterliegen und im Betriebsablauf eingegliedert sind.
Soweit ein Gastarzt mit einer Approbation oder Berufserlaubnis ärztlich ohne das Ziel einer Facharztanerkennung tätig ist, liegt aus den zuvor genannten Gründen gleichfalls ein Arbeitsverhältnis mit der Folge der tariflichen Vergütung vor.
Strebt der Gastarzt nicht die Erlangung der Facharztqualifikation an und ist auch nicht ärztlich tätig, sondern begehrt lediglich eine Erweiterung seiner Kenntnisse bzw. Fähigkeiten, dann kommt es darauf an, ob es sich um ein Praktikum oder eine Hospitation handelt. Soweit es sich um ein Praktikum handelt, konnte es bislang unentgeltlich sein, da sich ein solches Praktikum außerhalb eines Arbeitsverhältnisses bewegt. Nunmehr greift das MiLoG und eine der Ausnahmen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 MiLoG dürfte hier nicht greifen, unabhängig von der Dauer des Einsatzes. Insofern dürfte für diese Gastärzte die Zahlung des Mindestlohns erforderlich werden.
Handelt es sich um eine Hospitation, greift das MiLoG nicht. Ein Hospitant ist ein Gast, der eine Einrichtung, Firma oder Behörde besucht. Er soll dabei deren Arbeit kennenlernen oder begutachten bzw. arbeitet probeweise mit. Des Weiteren versteht man in der Medizin unter Hospitation die Arbeit als Gastarzt oder -pflegekraft in einem Krankenhaus zur Feststellung, ob man für eine (Fortbildungs-)Stelle geeignet ist. Darüber hinaus werden auch Hospitationen in Form von kurzfristigen Aufenthalten von i. d. R. 1 bis zu max. 4 Wochen in einer Spezialabteilung zum Zwecke der gezielten Erfahrungs- und Wissenserweiterung angeboten z. B. zum Kennen- und Erlernen von neuen chirurgischen Operationsverfahren. Die Abgrenzung ist schwierig, zumal zu dem erst in Kraft getretenen Mindestlohngesetz noch keinerlei Erfahrungen bzw. Rechtsprechung existieren.
Aufgrund der Rechtsunsicherheit empfiehlt es sich, in diesen Fällen, zumindest wenn auch Arbeitsleistungen erbracht werden, den jeweiligen Mindestlohn zu gewähren.
Besitzt der ausländische Gastarzt keine anerkannte Approbation/uneingeschränkte Berufserlaubnis und leistet ein sog. "Anerkennungspraktikum" zur Vorbereitung der Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses ab, dürfte aufgrund der Weisungsgebundenheit und Eingliederung i. d. R. ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Es besteht daher ein Anspruch auf den Mindestlohn, nicht jedoch auf eine arztangemessene tarifliche Vergütung.
Soweit ein ausländischer Gastarzt zugleich von einem Dritten ein Stipendium erhält, ist dies für die rechtliche Einordnung seiner Tätigkeit ohne Belang. Auch ist eine Verrechnung der Vergütung mit den Mitteln des Stipendiums nicht möglich. Insbesondere dürfte eine Anrechenbarkeit auf den geschuldeten Mindestlohn nicht gegeben sein. Die betroffenen Krankenhäuser sollten sich daher an die Stipendiengeber mit dem Anliegen wenden, dass diese die Zahlungen aus dem Stipendium nicht mehr an den Gastarzt auskehren, sondern an das Krankenhaus. Das Krankenhaus wiederum kann hieraus einen entsprechenden Arbeitslohn zahlen. Die Höhe der Stipendienmittel wird dabei i. d. R. nicht ausreichen, um sämtliche anfallenden Personalkosten inklusive der Lohnnebenkosten zu kompensieren.
Am Theater wird bei der Hospitation ebenfalls die Eignung des Schauspielers für die Stelle im Ensemble geprüft.
Gasthörer hospitieren bei Lehrstunden an einer Hochschule oder Schule meist kostenpflichtig, aber ohne Prüfungspflichten.