BAG, Urteil v. 22.3.2017, 5 AZR 424/16
Eine Treueprämie und eine Schichtzulage, die der Arbeitgeber für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde an den Arbeitnehmer zahlt, sind mindestlohnwirksam.
Sachverhalt
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers, der bis Ende 2014 bei dem beklagten Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb als Schichtarbeiter tätig war, fanden zunächst die mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt geschlossenen Tarifverträge Anwendung. Der Manteltarifvertrag sah dabei eine Treueprämie für kontinuierlichen Arbeitseinsatz vor, wobei sich die Höhe nach § 8 Lohn- und Gehaltstarifvertrag (LTV) bestimmte und für die Lohngruppe des Klägers 0,65 EUR brutto pro Stunde betrug. Nachdem die Tarifverträge gekündigt wurden, zahlte die Beklagte ab Mai 2009 aufgrund einer "Betrieblichen Entgeltregelung" eine Treueprämie bis März 2010 von nur noch 0,25 EUR/Stunde, danach von 0,50 EUR/Stunde. Ab Dezember 2010 zahlte die Beklagte eine Treueprämie entsprechend der Regelung des MTV. Grundlage war hier eine von ihr vorformulierte "Betriebliche Mantelregelung". Daneben galt nach dem Tarifvertrag für Mindestbedingungen in der Fleischwirtschaft ab 1.7.2014 ein Mindestlohn von 7,75 EUR je Stunde und ab 1.12.2014 von 8,00 EUR.
Von August bis November 2014 erhielt der Kläger einen Stundenlohn von 7,15 EUR zzgl. Treueprämie von 0,50 EUR und Schichtzulage von 0,10 EUR. Ab Dezember 2014 erhielt er einen höheren Stundenlohn von 7,40 EUR. Treueprämie und Schichtzulage blieben gleich.
Der Kläger, der den Anspruch auf Mindestlohn als nicht vollständig erfüllt ansieht, machte Differenzvergütung für die Monate August bis Dezember 2014 geltend. Zudem vertritt er die Auffassung, dass seine Treueprämie 0,65 EUR betrage.
Die Entscheidung
Die Klage hatte teilweise, hinsichtlich der Treueprämie, Erfolg. Hinsichtlich des Mindestlohnanspruchs wurde die Klage abgewiesen.
Das Gericht führte zunächst aus, dass die Höhe der Prämie sich aus der in der "Betrieblichen Mantelregelung" enthaltenen Gesamtzusage ergäbe, mit der die Beklagte eine Erhöhung der Treueprämie versprochen habe und welche aufgrund des Verweises auf § 8 LTV 0,65 EUR betrug. Hieraus erhalte der Kläger einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagte Leistung.
Der Anspruch des Klägers auf Mindestlohn nach dem TV Mindestbedingungen war hier jedoch durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen; denn nach Auffassung des BAG sind die Schichtzulage und die Treueprämie mindestlohnwirksam. Das Gericht führte hierzu aus, dass die Frage, ob und in welchem Umfang der Mindestlohnanspruch neben der Grundvergütung durch weitere Zusatzleistungen erfüllt werde, davon abhänge, ob die erbrachten Leistungen die Normzwecke des TV Mindestbedingungen erfüllen. Hiernach sei Ziel der Verordnung, angemessene Mindestentgeltsätze für geleistete Arbeit zu schaffen, wobei dies Treueprämien und die Schichtzulage ebenso gewährleisten.