1.1 Prüfung der Entgeltunterlagen
Da die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, werden die Entgeltunterlagen im Rahmen der Betriebsprüfungen auch unter dem Aspekt der Einhaltung des allgemeinen Mindestlohns geprüft.
Wurden Mindestlohnvorschriften nicht eingehalten, werden die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis geschuldeter Arbeitsentgelte festgestellt, nachgefordert sowie zur Erhebung der Unfallversicherungsbeiträge an die Träger der Unfallversicherung übermittelt.
Fälligkeit des Mindestlohns
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern den Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit zu zahlen. Der Mindestlohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Arbeitsstunden, die auf ein vereinbartes Arbeitszeitkonto eingestellt werden, müssen spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden. Dies gilt nicht für Wertguthabenvereinbarungen.
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den Mindestlohnanspruch ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich.
1.2 Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers
Arbeitgeber waren bereits vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Der prüfende Rentenversicherungsträger muss im Rahmen der Betriebsprüfung den arbeitsrechtlichen Anspruch auf das Arbeitsentgelt des einzelnen Arbeitnehmers nachvollziehen können. Grundlage dafür sind die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und die Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit.
Die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen sind in schriftlicher Form zu führen und nach § 2 NachwG zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Auch nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz mussten bereits vor der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns für die dort erfassten Branchen von Arbeitgebern und Entleihern, der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufgezeichnet und mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.
Nach dem Mindestlohngesetz wird diese Aufzeichnungspflicht auf alle geringfügig Beschäftigten (außer in Privathaushalten) und für Beschäftigte in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder –zweigen (sofortmeldepflichtige Betriebe) ausgedehnt. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung ist mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
Eingeschränkte Dokumentationspflichten
Für bestimmte Arbeitnehmer bestehen eingeschränkte Dokumentationspflichten.