Stefanie Hock, Christoph Tillmanns
Zusammenfassung
Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11.8.2014, in Kraft getreten am
16.8.2014, unter anderem einen gesetzlichen Mindestlohn für alle Arbeitsverhältnisse durch das Mindestlohngesetz geschaffen. Daneben hat er auch bestehende Instrumente zur Festsetzung branchenspezifischer Mindestlöhne – das Arbeitnehmerentsendegesetz, das im Bereich der Pflege von großer Bedeutung ist und die Möglichkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen nach dem Tarifvertragsgesetz – ausgebaut. Dies hat erhebliche arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen. Auch wenn im Bereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der gesetzliche Mindestlohn, der von zunächst 8,50 EUR auf aktuell 12,41 EUR (seit 1.1.2024; ab 1.1.2025: 12,82 EUR) pro Stunde gestiegen ist, in den meisten Fällen (Ausnahme u.a in der EG 1, s. später unter Punkt 3) nicht unterschritten wird, hat das Mindestlohngesetz dennoch zahlreiche "Schnittstellen", die auch den öffentlichen Dienst betreffen, da sich der Gesetzgeber nicht darauf beschränkt hat, lediglich die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns festzulegen. Er hat darüber hinaus auch Fälligkeitsregeln für den gesetzlichen Mindestlohn bestimmt, Ausschlussfristen bezüglich des Mindestlohns für unwirksam erklärt, Sonderregelungen für Arbeitszeitkonten geschaffen und die Vergütung von Praktikanten geregelt.
1 Überblick
1.1 Mindestlohn in Deutschland – Situation bis zum Jahr 2014
Einen durch Gesetz festgelegten, für jeden in Deutschland tätigen Arbeitnehmer allgemeinen Mindestlohn kannte das deutsche Recht früher nicht. Für das Arbeitsverhältnis zu beachtende Löhne waren nur dann zwingend und unverzichtbar, wenn auf das Arbeitsverhältnis nach § 3 TVG ein Tarifvertrag Anwendung findet. Das setzt aber die beiderseitige Tarifgebundenheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus, die in Deutschland rückgängig ist.
Daneben gab es die Möglichkeit, durch einen staatlichen Akt branchenbezogene Mindestlöhne festzusetzen. Hierfür standen 2 Wege zur Verfügung:
Nach § 5 TVG können Tarifverträge auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklärt werden, sodass sie für alle Arbeitgeber und alle Arbeitnehmer, die unter ihren fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereich fallen, verbindlich gelten. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) ersetzt die fehlende Tarifgebundenheit von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und schafft auf diese Art und Weise im Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht nur einen Mindestlohn, sondern insgesamt einheitliche Mindestarbeitsbedingungen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sind die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über die Entlohnung einschließlich der Überstundensätze ohne die Regelungen über die betriebliche Altersversorgung auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden. Zum anderen besteht für bestimmte Branchen die Möglichkeit, über Mindestarbeitsbedingungen (§§ 3, 5 AEntG) oder durch den Erlass einer Rechtsverordnung (§ 7 AEntG) Mindestentgelte für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer, auch solche, die von ausländischen Arbeitgebern nur vorübergehend nach Deutschland entsandt worden sind, festzusetzen. Das AEntG gilt bisher jedoch nach § 4 AEntG nur für das Bauhauptgewerbe oder Baunebengewerbe, die Gebäudereinigung, für Briefdienstleistungen, für Sicherheitsdienstleistungen, für Bergbau-Spezialarbeiten, für Wäschereidienstleistungen im Objekt-Kundengeschäft, für die Abfallwirtschaft einschließlich der Straßenreinigung und dem Winterdienst und für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder III bzw. Schlachten und Fleischverarbeitung. Darüber hinaus gibt es Sondervorschriften über die Arbeitsbedingungen z. B. in der Pflegebranche, die ebenfalls durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Jahr 2010 festgelegt worden sind (§ 10 AEntG), die Pflegearbeitsbedingungenverordnung. Einzelheiten zum Pflegemindestlohn sind unten unter Punkt 2 dargestellt.
1.2 Das System des Mindestlohns nach dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie seit dem Jahr 2014
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11.8.2014 hat der Gesetzgeber das System eines Mindestlohns in Deutschland auf eine neue Grundlage gestellt. Zunächst verbleibt es vom Grundsatz her dabei, dass branchenspezifische Mindestarbeitsbedingungen – und nicht nur Mindestlöhne – weiterhin durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen erreicht werden können und dass weiterhin nach dem AEntG branchenspezifisch für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden können.
Da diese Instrumente jedoch immer nur branchenspezifisch wirken, wurde per Gesetz ein Mindestlohn für alle Arbeitsverhältnisse angeordnet. Dieser Mindestlohn ist eine "flächendeckende" Lohnuntergrenze, die auch nicht durch tarifvertragliche Regelungen unterschritten werden darf. Ab dem 1.1.2015 konnten alle Arbeitnehmer, gleich in welcher Branche sie tätig sind, einen Mindest...