3.1 Personenkreise
3.1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Der Arbeitgeber hat bei einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen. Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitrag beträgt 15 % des Entgelts. Für Beschäftigte im Privathaushalt trägt der Arbeitgeber 5 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung.
Rentenvorteile durch Zahlung der Pauschalbeiträge
Durch die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung erwachsen dem Arbeitnehmer Rentenvorteile in Form eines Zuschlags an Entgeltpunkten sowie in begrenztem Umfang bei der Erfüllung der Wartezeit.
3.1.2 Beamte
Für Beamte, die neben ihrer Beamtenbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, ist der Pauschalbeitrag ebenfalls zu zahlen. Eine Ausnahme von der Pauschalbeitragspflicht besteht für Beamte, bei denen der Dienstherr die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung erstreckt hat.
3.1.3 Rentenversicherungsfreie Personen
Der Pauschalbeitrag ist auch für Personen zu zahlen, die rentenversicherungsfrei sind. Das sind nach § 5 Abs. 4 SGB VI
- Rentner, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, einer Vollrente wegen Alters beziehen,
- Ruhestandsbeamte (nach Erreichen der Regelaltersgrenze) und gleichgestellte Personen sowie Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung und
- Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben.
3.1.4 Rentenversicherungsfreie Praktikanten
Die Regelung über den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung gilt nicht für Studierende, die ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten und deswegen rentenversicherungsfrei sind. Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung für ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule ist nicht zu zahlen, wenn sie
- ein in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten bzw.
- ein Zwischenpraktikum ableisten, das nicht in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und das Entgelt regelmäßig im Monat 538 EUR nicht übersteigt.
Nicht vorgeschriebene Vor-/Nachpraktika
Werden nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika geringfügig entlohnt ausgeübt, sind entsprechende Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
3.1.5 Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke
Üben Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Kammerberuf aus, sind sie grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Für sie bestehen jedoch 2 Möglichkeiten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen:
- Als geringfügig Beschäftigte können sie sich per Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen.
- Als Mitglied der berufsständischen Versorgung können sie sich mit einem förmlichen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund befreien lassen. Hierfür sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen.
Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke zu zahlen, die in der Beschäftigung nach der Möglichkeit Nr. 1 von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind.
Nicht zu zahlen ist der Pauschalbeitrag, wenn die Befreiung als Mitglied der berufsständischen Versorgung nach Möglichkeit Nr. 2 besteht. In diesem Fall sind Beiträge zur Rentenversicherung an das berufsständische Versorgungswerk zu zahlen.
3.1.6 Von der Rentenversicherungspflicht befreite Personen
Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist auch für Personen zu zahlen, die von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind. Das gilt auch für Personen, die am 31.12.1991 von der Rentenversicherungspflicht befreit waren und dies auch über diesen Zeitpunkt hinaus geblieben sind.
3.2 Wirkung des Pauschalbeitrags in der Rentenversicherung
Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und erwerben dadurch volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Aufgrund von Übergangsregelungen gibt es Personenkreise, die in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach wie vor versicherungsfrei sind.
3.2.1 Übergangsregelungen: Altfälle mit Beschäftigungsbeginn vor dem 1.1.2013
Geringfügig Beschäftigte in einem bereits am 31.12.2012 bestehenden Minijob sind aufgrund der Übergangsregelungen der Minijob-Reform weiterhin versicherungsfrei, solange das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Sie können den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit aber jederzeit erklären. Die Verzichtserklärung gilt dann für die Dauer aller im Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehenden und vor dem 1.1.2013 aufgenommenen Beschäftigungen. Die Versicherungspflicht endet erst, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird.
3.2.2 Übergangsregelungen: Einführung des Flexirentengesetzes
Altersvollrentner waren nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden Recht in einer daneben ausgeübten Beschäftigung generell rentenversicherungsfrei. Ab dem 1.1.2017 besteht Rent...