2.1 Allgemeines
Mitbestimmung und Mitwirkung sind die stärksten Beteiligungsrechte des Personalrats. Daneben räumt das Gesetz dem Personalrat auch noch Anhörungs- und Beratungsrechte ein. Eingehende Verfahrensregeln stellt das BPersVG jedoch nur für das Mitbestimmungsverfahren (§ 69 BPersVG) und das Mitwirkungsverfahren (§ 72 BPersVG) auf. Das Verfahren zur Anhörung und dessen Voraussetzungen sind überhaupt nicht gesetzlich ausgestaltet und beruhen deshalb allein auf richterlicher Rechtsfortbildung.
Das Recht auf Mitbestimmung ist das stärkste Beteiligungsrecht des Personalrats. Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen können nur durchgeführt werden, nachdem der Personalrat zugestimmt hat oder nachdem die fehlende Zustimmung im Weg des Einigungsverfahrens auf übergeordneter Ebene oder letztlich vor der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten sind in den Personalvertretungsgesetzen abschließend aufgeführt. Das Bundespersonalvertretungsgesetz regelt sie in den §§ 75 und 76, wobei es die Mitbestimmung in personellen, sozialen und sonstigen Angelegenheiten unterscheidet.
Die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer und Beamten (§§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 BPersVG) wird an dieser Stelle nicht behandelt. Was die Mitbestimmung in den Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer anbetrifft, wird auf die teils ausführlichen Darstellungen zu den entsprechenden Stichworten (u. a. Einstellung, Eingruppierung, Versetzung) verwiesen.
2.2 Grundsätzliches zur Mitbestimmung in sozialen und sonstigen Angelegenheiten
Die §§ 75 Abs. 2 bis 5, 76 Abs. 2 BPersVG regeln die Mitbestimmung der Personalvertretung in sozialen und sonstigen Angelegenheiten der Beschäftigten. Die Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Beschäftigtengruppen, also für Beamte, Angestellte und Arbeiter. Beachten Sie bitte, dass es sich um eine erschöpfende Aufzählung der Angelegenheiten handelt. Bei sonstigen Maßnahmen, die weder hier noch in den anderen Katalogen beteiligungspflichtiger Angelegenheiten (§§ 75–81 BPersVG) aufgeführt sind, steht dem Personalrat somit keine förmliche Beteiligung zu. Die Mitbestimmung, Mitwirkung oder Anhörung kann dann auch nicht im Weg einer Vereinbarung zwischen Dienststelle und Personalrat wirksam vereinbart werden. Es ist jedoch zulässig und einer vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG!) i. d. R. förderlich, den Personalrat auch über sonstige, die Bediensteten betreffende Angelegenheiten zu informieren und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Hinzu kommt, dass die Personalvertretung aufgrund ihrer allgemeinen Aufgaben und Rechte aus den §§ 66, 67 und 68 BPersVG, insbesondere wegen ihres allgemeinen Initiativrechts und ihres Wächteramts aus § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ohnehin die Möglichkeit hat, zugunsten der Bediensteten bei der Dienststelle vorstellig zu werden und Informationen sowie Stellungnahmen zu verlangen.
2.3 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
§ 75 Abs. 2 BPersVG nennt als soziale Angelegenheiten drei Bereiche, die der Mitbestimmung unterliegen. Weitere Tatbestände, die als soziale Angelegenheiten bezeichnet werden können, enthalten die §§ 75 Abs. 3 und 76 Abs. 2 BPersVG (z. B. die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen, § 75 Abs. 3 Nr. 5). Einer genauen Definition des Begriffs bedarf es jedoch nicht, da nur die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Angelegenheiten, seien es soziale oder sonstige, mitbestimmungspflichtig sind.
2.3.1 Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen
Gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat bei der Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht besteht nur, falls der Beschäftigte, der die Gewährung einer Leistung begehrt, ausdrücklich die Beteiligung des Personalrats beantragt; anstelle des Personalrats kann er auch lediglich die Beteiligung des Vorstands der Personalvertretung verlangen (§ 75 Abs. 2 Satz 2). Unterstützungen sind Leistungen zur Erleichterung einer individuellen Notlage, die die Dienststelle nach ihrem Ermessen ohne konkrete rechtliche Verpflichtung gewähren kann, so etwa Geldzuwendungen an einen Bundesbediensteten nach Maßgabe der sog. Unterstützungsgrundsätze. Nicht zu den Unterstützungen in diesem Sinn zählen daher Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, beispielsweise Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Erstattung von Reise- und Umzugskosten, Jubiläumszuwendungen, Übergangsgelder usw.
Vorschüsse sind Vorauszahlungen auf die Bezüge bzw. auf das Entgelt, die nach dem Ermessen der Dienststelle zu einem Zeitpunkt geleistet werden, zu dem noch kein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht.
Auch bei der Gewährung von Darlehen kommt die Beteiligung des Personalrats nur in Betracht, wenn die Dienststelle hierüber nach ihrem Ermessen entscheiden kann. So besteht beispielsweise bei der Gewährung von Familienheimdarlehen nach den Familienheimrichtlinien des Bundes kein Mitbestimmungsrecht, weil über die Vergabe die Oberfinanzdirektione...