Die Vorschrift entspricht § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG. Das Beteiligungsrecht erstreckt sich sowohl auf die Einführung als auch auf die Ausgestaltung von Grundsätzen über das betriebliche Vorschlagswesen (z. B. Verfahrensvorschriften über Form und Begutachtung von Vorschlägen, Grundsätze der Prämienbemessung).
Unter den Begriff "betriebliches Vorschlagswesen" fallen alle Systeme und Methoden, durch die Vorschläge der Arbeitnehmer zur Verbesserung der betrieblichen Arbeit angeregt, gesammelt, ausgewertet und belohnt werden. Die ursprünglich verbreitete Ansicht, nach der der Anwendungsbereich des Tatbestands aufgrund des Wortlauts ("betrieblich") lediglich für Betriebsverwaltungen (Bahn und Post vor deren Privatisierung, nunmehr nur noch Wasser- und Schifffahrtsdirektionen) als eröffnet betrachtet wurde, hat sich inzwischen als zu eng erwiesen.
Klassische Betätigungsfelder sind die betriebliche Unfallverhütung und die Sicherheit am Arbeitsplatz. Das Vorschlagswesen dient so auch dem Arbeitsschutz. Zu den mitbestimmungspflichtigen Bewertungsgrundsätzen gehört auch die Art der Anerkennung, also z. B. die Höhe der Prämie, sofern sie vorgesehen ist.
Das Mitbestimmungsrecht ist jedoch im Bereich der technischen Verbesserungsvorschläge durch die abschließende gesetzliche Regelung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes begrenzt.
Nicht der Mitbestimmung unterliegen zudem sogenannte "dienstliche Verbesserungsvorschläge", Vorschläge zur Rationalisierung und Verbesserung des Arbeitsablaufs, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Zuständigkeit ohnehin zu bearbeiten hat.
Der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung frei, ob und in welcher Höhe überhaupt Verbesserungsvorschläge vergütet werden sollen.
Der Dotierungsrahmen ist mitbestimmungsfrei.
Da die Mitbestimmung nur Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen umfasst, hat der Personalrat nicht über die Bewertung und Prämiierung des einzelnen Verbesserungsvorschlags mitzubestimmen Die konkrete Bewertung eines einzelnen Vorschlags ist also mitbestimmungsfrei. Hier hat der Personalrat nur noch ein Aufsichtsrecht hinsichtlich der Einhaltung der zuvor vereinbarten Bewertungsgrundsätze.
Üblicherweise enthält die Dienstvereinbarung folgende Regelungspunkte:
- die Verpflichtung, Verbesserungsvorschläge bei einem vom Arbeitgeber benannten Beauftragten für das betriebliche Vorschlagswesen einzureichen,
- die anonyme Weiterleitung des Vorschlags an den Arbeitgeber zum Zweck der Entscheidung über dessen Brauchbarkeit und das "Ob" einer Honorierung,
- die Entwicklung von Rahmenrichtlinien über die Prämienhöhe durch einen Bewilligungsausschuss, in dem Beschäftigte und Personalrat vertreten sind.
Durch die Dienstvereinbarung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Erfolg des Vorschlagswesens als partnerschaftliche Einrichtung nur dann Erfolg haben kann, wenn auch der Personalrat an ihm beteiligt ist. Der Personalrat besitzt ein qualifiziertes Initiativrecht, d. h., er kann die Einführung von Bewertungsgrundsätzen selbst beantragen und evtl. durchsetzen (vgl. § 70 Abs. 1 BPersVG).