- Sinn und Zweck, Zustandekommen
§ 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG räumt der Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht ein bei der Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulung zum Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen.
Gemeinhin versteht man unter einem Sozialplan die außergerichtliche, vertragliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Personalrat in Form einer Einheit/Vielzahl von Regelungen, die die möglichst vollständige Kompensation wirtschaftlicher Nachteile der Beschäftigten zum Ziel hat, die diese infolge von Rationalisierungsmaßnahmen erleiden.
Aufgrund der Besonderheiten des Beamtenrechts und der Tatsache, dass Zuwendungen an Beamte aus Sozialplänen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen, wird der Schwerpunkt der Mitbestimmungswahrnehmung im Personalvertretungsrecht stets auf der Gruppe der Arbeitnehmer liegen.
Der Sozialplan kommt entweder durch Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen (Arbeitgeber und Personalrat) oder aber einen Spruch der Einigungsstelle zustande. Er bedarf der Schriftform. Ein ohne Einhaltung der Schriftform abgeschlossener Sozialplan ist nichtig.
Unter den Begriff der Rationalisierungsmaßnahme fallen Organisationsänderungen hinsichtlich des Arbeitsablaufs oder des Aufbaus in der Dienststelle. Dabei muss die Maßnahme das Verhältnis Leistung-Kosten berühren. Dies ist grundsätzlich der Fall bei Stilllegungen von Verwaltungsteilen oder Maßnahmen, die darauf abzielen, mit weniger oder gleich viel Personal mehr Leistung zu erzielen. Ebenso bei Umschichtung von Aufgaben, um als Synergieeffekt freiwerdende Kapazitäten an anderen Stellen einzusetzen.
Rationalisierungsmaßnahmen können sich auf die ganze Dienststelle beziehen oder aber nur auf Beschäftigungsgruppen bzw. einzelne Beschäftigte. Eine zeitliche Mehrbelastung einzelner Beschäftigter ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Rationalisierungsmaßnahme.
Stilllegungen von Verwaltungen bzw. Betrieben oder Teilen davon; Änderungen des Arbeitsablaufs, die zur Freisetzung von Personal führen.
Grundsätzlich ist die Zielvorstellung einer Maßnahme im Auge zu behalten. Beinhaltet sie oder die tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahme eine Effektivitäts- oder Leistungssteigerung innerhalb des in der Dienststelle betroffenen Bereichs, ist das Vorliegen einer Rationalisierungsmaßnahme zu bejahen.
Entscheidungen über die Durchführung einer Rationalisierungsmaßnahme selbst fallen nicht unter die Mitbestimmung bei der Aufstellung von Sozialplänen. Zwar bestehen hier evtl. andere Beteiligungsrechte, meist jedoch nur in Form von Mitwirkungs- oder Anhörungsrechten. Die Personalvertretungsgesetze setzen jedoch für die Eröffnung des Mitbestimmungstatbestands bereits das Vorliegen einer Rationalisierungsmaßnahme voraus und regeln i. R. d. Sozialplans deren Folgen.
Auch die Durchführung des Sozialplans in der Praxis unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Schließlich hat er bereits bei dessen Erstellung mitbestimmt. Das Beteiligungsrecht steht in den Personalvertretungsgesetzen regelmäßig unter dem Gesetzes- und Tarifvorbehalt der Mitbestimmung. Der Mitbestimmungstatbestand greift also nur, falls die einschlägigen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen Gestaltungsspielraum für die Dienststelle lassen. Verwiesen sei hier vor allem auf die Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz für den öffentlichen Dienst. Dort werden besondere Beteiligungsrechte des Personalrats geregelt. Soweit diese tarifvertraglichen Regelungen gehen, ist eine Beteiligung des Personalrats ausgeschlossen, weil der Tarifvorbehalt seine Sperrwirkung entfaltet. Zu beachten ist jedoch, dass der Rationalisierungsschutz-TV ausdrücklich die personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte unberührt lässt. Die im Rationalisierungsschutz-TV nicht geregelten Bereiche der Mitbestimmung erlauben deshalb, dass darüber hinaus bestehende Beteiligungsrechte vollumfänglich zur Anwendung kommen.
Die Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz definieren auch den Begriff der Rationalisierungsmaßnahme. Im Anwendungsbereich der Mitbestimmung bei der Erstellung von Sozialplänen gilt dieser jedoch nicht. Unter Rationalisierungsmaßnahmen versteht man im Personalvertretungsrecht von der Dienststelle veranlasste unternehmerische Entscheidungen, durch die Leistungen der Dienststelle durch Umgestaltungen von Arbeitsprozessen verbessert werden sollen, indem der menschliche Aufwand an Arbeit, Zeit, Energie, Material und Kapital herabgesetzt wird.
Zumeist ging es in der Vergangenheit bei Sozialplanverhandlungen in ersten Linie um die Regelung finanzieller Ansprüche der betroffenen Beschäftigten. Für den Verlust oder die Verschlechterung von Arbeitsplätzen wurden Abfindungen im Sozialplan festgelegt.
Durch diese Ausgleichszahlungen sollen die betroffenen Beschäftigten
- eine Entschädigung für den verlorenen Arbei...