Zweck der Vorschrift und damit des Mitbestimmungsrechts des Personalrats ist, eine objektive und gerechte Leistungsbeurteilung zu gewährleisten und die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG zu wahren. Das Recht des Arbeitgebers Beschäftigte dienstlich zu beurteilen, ist Folge des Direktionsrechts. Als Grundlage einer Entscheidung über die berufliche Entwicklung eines einzelnen Arbeitnehmers bedarf es der Beurteilung. Diese erfolgt anhand von bestimmten Kriterien, welche in Beurteilungsrichtlinien ihren Niederschlag finden können.

Unter Beurteilungsrichtlinien sind allgemeine Regelungen zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung der Beschäftigten zu verstehen. Hierunter fallen etwa die Festlegung von Bewertungskriterien und Bewertungsmethoden, aber auch Verfahrensregelungen (z. B. Festlegung von Beurteilungsanlässen, von Zuständigkeiten usw.).

Der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 9 BPersVG unterliegen nicht nur die Aufstellung, sondern auch jede spätere Änderung der Richtlinien. Diese umfassen sämtliche generellen Regelungen, welche Beurteilungsmethoden und die dazu erforderlichen Kriterien schaffen. Auch die inhaltlichen Einzelheiten der Regelungen sind vom Tatbestand der Vorschrift umfasst. Die Bezeichnung als Richtlinien ist für die Beurteilung der Einschlägigkeit von Abs. 3 Nr. 9 irrelevant. Auch die Phase der vorbereitenden Erstellung der Beurteilungsrichtlinien ist vom Beteiligungsrecht des Personalrats erfasst.[1]

 
Praxis-Tipp

Beurteilungsrichtlinien sollten i. R. v. Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden. Sie schaffen Rechtssicherheit, weil sie für alle Beschäftigten verbindliches Recht sind. Sowohl Dienststelle als auch Personalrat sind an deren Einhaltung gebunden. Für die Beschäftigten ergibt sich daraus ein Anspruch, aus der Dienstvereinbarung beurteilt zu werden.

Dagegen ist der Personalrat bei der Erstellung der Beurteilung für den einzelnen Beschäftigten nicht zu beteiligen, solange die Dienststelle diese nicht anhand bestimmter, zur häufigeren Verwendung vorgesehenen Grundsätze vornimmt.

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