Der Personalrat wirkt nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mit beim Erlass von Verwaltungsanordnungen der Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten. Eine Verwaltungsanordnung ist jede Regelung, welche die Dienststelle aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Zahl ihrer Beschäftigten trifft.[1] Die Verwaltungsanordnung muss eine Maßnahme zum Gegenstand haben, die gestaltend in die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Belange der Beschäftigten der Dienststelle eingreift.

 
Praxis-Beispiel
  • Allgemeine Weisungen (Erlasse, Hausverfügungen) über das Meldeverfahren bei Erkrankungen oder über die Einreichung von Urlaubsanträgen
  • Anordnung, wonach eine tarifwidrig gewährte Leistung an die Beschäftigten künftig eingestellt wird.[2]

Nicht mitwirkungspflichtig sind danach Anordnungen, die die Art und Weise der Erfüllung der eigentlichen Dienstaufgaben näher regeln, beispielsweise Zuständigkeitsregelungen oder Anweisungen über die Bearbeitung von Anträgen, über Aktenführung und dergleichen. Mangels Regelungscharakter unterliegen auch solche Erlasse nicht der Mitwirkung, mit denen die Dienststelle höherrangige Rechtsvorschriften (Gesetze, Tarifverträge, Verwaltungsvorschriften übergeordneter Stellen) lediglich mitteilt oder erläutert.

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