2.7.3.1 Inhalt des Mitwirkungsrechts
Die Mitwirkung ist ein gegenüber der Mitbestimmung schwächeres Beteiligungsrecht. Anders als bei der Mitbestimmung steht dem Personalrat in Mitwirkungsangelegenheiten kein Mitentscheidungsrecht zu. Der Dienststellenleiter muss vor Umsetzung der mitwirkungspflichtigen Maßnahme den Personalrat beteiligen. Dieser erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, welche dann zwischen den Parteien beraten werden muss. Die Dienststellenleitung kommt also nicht umhin, sich mit dem Personalrat in der Sache auseinanderzusetzen. Auch kann der Personalrat bei ausbleibender Einigung die übergeordnete Dienststelle anrufen, die Entscheidung trifft jedoch letztlich der Dienststellenleiter oder im Stufenverfahren die übergeordnete Dienststelle nach Rücksprache mit der dortigen Stufenvertretung.
2.7.3.2 Verfahrensgang zwischen Dienststelle und Personalrat
Der Dienststellenleiter hat die mitwirkungspflichtige Maßnahme dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen und mit dem Ziel einer Verständigung eingehend zu erörtern (§ 72 Abs. 1 BPersVG). Der Personalrat hat die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach ordnungsgemäßer, d. h. vollständiger (!) Unterrichtung zu äußern; der Fristbeginn ist dabei nicht von der schriftlichen oder mündlichen Erörterung abhängig. Stimmt der Personalrat der Maßnahme zu, so kann sie die Dienststelle jetzt durchführen. Die Maßnahme gilt auch als gebilligt, wenn sich der Personalrat nicht innerhalb der Frist äußert oder zuvor erhobene Einwendungen bzw. Vorschläge bei der Erörterung nicht aufrecht erhält (§ 72 Abs. 2 BPersVG).
Hat der Personalrat dagegen fristgerecht und unter Angabe der Gründe Einwendungen erhoben und aufrecht erhalten, so muss die Dienststelle, wenn sie den Einwendungen nicht oder nicht voll entspricht, ihre Entscheidung dem Personalrat unter Angabe der Gründe schriftlich mitteilen (§ 72 Abs. 3 BPersVG). Die beabsichtigte Maßnahme kann sie jedoch nur dann durchführen, wenn der Personalrat nicht innerhalb von drei Arbeitstagen die Fortsetzung des Verfahrens betreibt.
2.7.3.3 Fortgang des Verfahrens
Hat der Personalrat die Angelegenheit innerhalb der Frist von 3 Arbeitstagen der übergeordneten Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt, so entscheidet diese nach Verhandlungen mit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung. Die Stufenvertretung kann die Angelegenheit, falls ihren Einwendungen nicht entsprochen worden ist, binnen 3 Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde zur Entscheidung vorlegen. Diese entscheidet nach Verhandlungen mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung (dem Hauptpersonalrat) endgültig (§ 72 Abs. 4 BPersVG). Die Dienststelle kann nunmehr – bei positiver Entscheidung der obersten Dienstbehörde – die beabsichtigte Maßnahme durchführen (vgl. § 72 Abs. 5 BPersVG).
Bei nicht zur Bundesverwaltung (oder zu den Landesverwaltungen) zählenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts kann der Personalrat, wenn die Dienststelle seinen Einwendungen nicht entsprochen hat, die Entscheidung des in der Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehenen obersten Organs beantragen. Dieses Organ trifft dann die endgültige Entscheidung (§ 72 Abs. 4 Satz 3 BPersVG).
2.7.3.4 Schaubild Mitwirkungsverfahren