Die §§ 78 Abs. 3 bis 5 und 79 Abs. 3 BPersVG enthalten Angelegenheiten, bei denen die Personalvertretung anzuhören ist.

Unterliegt eine Maßnahme dem Anhörungsrecht, so hat der Personalrat lediglich ein Recht zur Stellungnahme. Auch dieses Beteiligungsrecht verlangt die rechtzeitige Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme sowie eine umfassende Information (u. a.) durch Vorlage der vorhandenen Unterlagen. Die Stellungnahme des Personalrats bindet die Dienststelle jedoch in keiner Weise.

Um den Anforderungen an ein Anhörungsverfahren zu genügen, wird man jedoch vonseiten der Dienststellenleitung verlangen müssen, dass sie auf die Stellungnahme des Personalrats argumentativ eingeht. Das gebietet schon der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Ein Stufenverfahren gibt es bei der Anhörung ebenso wenig wie eine Zuständigkeit der Einigungsstelle.

Ein Ausbleiben der Anhörung macht die eigentlich beteiligungspflichtige Maßnahme nicht rechtsunwirksam. Jedoch ist dies ebenfalls ein Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Außerdem kann der Personalrat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG die Feststellung der Rechtsverletzung geltend machen.

Beachten Sie bitte außerdem die Besonderheiten bei der Anhörung im Fall der außerordentlichen Kündigung.[1]

Außer für den Fall der außerordentlichen Kündigung (§ 79 Abs. 3) schreibt das Gesetz in den nachfolgenden Angelegenheiten die Anhörung des Personalrats vor:

  • Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag (§ 78 Abs. 3)

Unter Personalanforderung ist jeder von der Dienststelle angemeldete personelle Mehrbedarf zu verstehen, also nicht nur die Erhöhung der Stellenzahl, sondern auch Stellenhebungen und dergleichen. Das Anhörungsrecht steht allen Personalvertretungen zu, deren Dienststellen Voranschläge erstellen; bei der Bundes- und Landesverwaltung findet es somit ggf. auf allen 3 Stufen statt. Die etwaige Stellungnahme des Personalrats einer nachgeordneten Dienststelle ist zusammen mit der Personalanforderung der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das Anhörungsrecht soll der Personalvertretung Gelegenheit geben, auf die personellen Grundsatzentscheidungen Einfluss zu nehmen. Dem gleichen Zweck dient die Anhörung bei der Personalplanung (§ 78 Abs. 3 Satz 3). Hierunter sind alle Maßnahmen zu verstehen, die der Ermittlung des künftigen Personalbedarfs der Dienststelle dienen (z. B. Personalbedarfs-, Personalentwicklungs- und Personaleinsatzplanung).

  • Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen (§ 78 Abs. 4)

Dieser Anhörungstatbestand ist bei Neu- und Umbauten von Diensträumen jeder Art erfüllt, etwa wenn Dachräume zu Diensträumen ausgebaut, Großraumbüros eingerichtet oder Fenster bzw. Türen zugemauert werden. Keine Anhörungspflicht besteht, wenn lediglich Renovierungsarbeiten oder ganz geringfügige bauliche Veränderungen durchgeführt werden. Die Beteiligung des Personalrats hat frühzeitig zu erfolgen, sodass seine Meinung noch in die Planung einfließen kann; spätestens hat sie zu dem Zeitpunkt zu geschehen, zu dem konkrete Planungsentwürfe vorliegen.

  • Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen (§ 78 Abs. 5)

Die Personalvertretung ist vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen anzuhören. Hierzu zählen alle wesentlichen Veränderungen der Arbeitsprozesse, insbesondere auch neue Arbeitsmethoden und Rationalisierungsmaßnahmen wie z. B. die Ausgliederung von Arbeitsbereichen aus der Dienststelle ("Outsourcing"). Die Anhörung setzt die umfassende Information des Personalrats voraus; sie muss außerdem so rechtzeitig erfolgen, dass noch eine Berücksichtigung seiner Stellungnahme möglich ist. Das Anhörungsrecht aus § 78 Abs. 5 wird häufig durch das stärkere Beteiligungsrecht des § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG (Mitbestimmung bei Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden) verdrängt werden.

[1] Das Anhörungsrecht des Personalrats bei der außerordentlichen Kündigung wird in Gr. 3 Stichw. Kündigung ausführlich dargestellt.

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