Unter einer Voraussetzung hat der Betriebsrat jedoch ein Beteiligungsrecht bei der Frage der Dauer der Arbeitszeit, und somit auch mittelbar ein Mitbestimmungsrecht über die dem Arbeitnehmer geschuldete Vergütung. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 hat der Betriebsrat bei vorübergehender Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen.
Vorübergehend ist eine Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit immer dann, wenn die Maßnahme zu irgendeiner Zeit wieder ihr Ende finden soll. Dabei muss diese Zeit nicht von vorneherein festgelegt sein.
Auch eine Kurzarbeit über mehrere Monate ist noch eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit; ebenso eine Anhebung der Arbeitszeit befristet für ein Jahr.
Überstunden
Wichtigster Fall des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats bei der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit ist die Anordnung von Überstunden.
Überstunden sind grundsätzlich alle Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit eines Tages, in § 17 BAT "der für die Woche geplanten Arbeitszeit", hinaus geleistet werden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht auch dann, wenn für Arbeitnehmer mit individueller Arbeitszeit wie z.B. Teilzeitkräften Mehrarbeit über ihre persönliche Arbeitszeit hinaus angeordnet wird. Ohne Bedeutung ist aber, ob für die geleistete Mehrarbeit ein Überstundenzuschlag gezahlt werden muss.
Wird ein Arbeitszeitmodell mit Stundenkonten vereinbart, so treten Überstunden erst auf, wenn das Stundenkontingent im Abrechnungszeitraum (z.B. Monat, Halbjahr, Jahr) überschritten wird.
Mitbestimmungspflichtige Überstunden liegen nicht vor bei sog. Plus- und Minusstunden, die auf den Folgezeitraum übertragen werden.
Arbeitnehmer arbeiten innerhalb einer Gleitzeitordnung z.B. 15 Stunden länger im Monat als üblich, um sich ein Zeitguthaben zu schaffen oder einen Zeitrückstand auszugleichen. Gebräuchlich ist auch die Übertragung von Arbeitszeitdefiziten (Minusstunden) auf den Folgezeitraum.
Angeordnete Mehrarbeit liegt bei Gleitzeitmodellen erst dann vor, wenn der Arbeitgeber durch einseitige Anordnung vom Arbeitnehmer verlangt, außerhalb der Kernarbeitszeit Arbeitsleistung zu erbringen, oder wenn er von ihm verlangt, Arbeitsleistung zu erbringen, bei der die zulässigen Grenzen eines Zeitguthabens - inkl. der oben geschilderten Übertragungsmöglichkeiten - überschritten werden.
Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit ist es sinnvoll zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Mehrarbeit im Rahmen der Gleitzeitordnung verlangt werden kann und wie diese angeordneten Überstunden erfaßt werden. Hierbei sind auch die tarifvertraglichen Regelungen über Ausgleich und Abgeltung von Mehrarbeit zu berücksichtigen.
Auch ist für das Mitbestimmungsrecht unerheblich, wie viele Arbeitnehmer von der jeweiligen Überstundenanordnung betroffen sind. Auch wenn nur wenige oder gar nur ein einzelner Arbeitnehmer zuÜberstunden herangezogen werden soll, steht dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht zu, wenn sich die Notwendigkeit von Überstunden aus einem konkreten betrieblichen Anlaß ergibt. Die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer ist stets ohne Bedeutung. Immer dann, wenn sich die Notwendigkeit von Überstunden aus regelmäßig auftretenden unvorhersehbaren betrieblichen Vorgängen ergibt, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
Daher sind bei Abschlussarbeiten oder dann, wenn Arbeiten termingerecht fertigt gestellt werden müssen oder aufgetretene Betriebsstörungen beseitigt werden sollen, Anordnungen von Überstunden nur dann wirksam, wenn der Betriebsrat diesen zugestimmt hat.
Auch in sog. Eilfällen entfällt das Mitbestimmungsrecht nicht. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit für einen oder mehrere Arbeitnehmer aus dringenden, nicht vorhersehbaren betrieblichen Gründen ändern will, z.B. zum Be- und Entladen eines Fahrzeugs nach Ende der Schicht, muss zuvor die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt werden. Die Dringlichkeit der Maßnahme ändert nichts an der Mitbestimmungspflicht, ebensowenig wie das Einverständnis und die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer.
Wenn derartige Eilfälle im Betrieb mit einer gewissen Regelmäßigkeit anfallen, sollte der Arbeitgeber die Abwicklung der Situation im voraus mit seinem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung regeln. Der Betriebsrat stimmt damit vorab Überstunden bei bestimmten konkret genannten Anlässen zu. Den Zeitpunkt der Überstunden kann dann der Arbeitgeber einseitig anordnen.
Lediglich in wirklichen Notfällen – der Begriff ist eng auszulegen, z.B. bei Naturkatastrophen, Brand, Überschwemmung, Explosionsgefahr – kann der Arbeitgeber einseitig Überstunden anordnen. Die Zustimmung des Betriebsrats muss anschließend unverzüglich nachgeholt werden.
Treten in einer Einrichtung/Firma, wie z.B. in einem Krankenhaus, sog. "Notfälle" regelmäßig auf, so ist diese Situation kein "Notfall" im Sinne der Rechtsprechung. Auch hier bedarf es einer generellen Regelung, die ...