Grundlegend neue Arbeitsmethoden sind einschneidende Umstellungen des Arbeitsablaufs, wenn diese sich erheblich auf die körperliche oder geistige Inanspruchnahme der Beschäftigten auswirken. In Betracht kommen insbesondere Änderungen der Arbeitsmethode durch Einführung von Automation, elektronischer Datenverarbeitungs- und Steuerungsmöglichkeiten (z.B. Einrichtung EDV-unterstützter Arbeitsplätze, Ersetzung von Schreibmaschinen durch Textverarbeitungssysteme), aber auch Änderungen von Arbeitsabläufen im nichttechnisierten Bereich (Beispiel: Abschaffung von Zugbegleitern in Schienenfahrzeugen und Übertragung von deren Aufgaben auf dieTriebwagenführer Nicht erforderlich ist, dass die Arbeitsmethode für den gesamten Verwaltungszweig oder auch nur für die gesamte Dienststelle neu ist; maßgebend ist allein, dass sie für die von der Umstellung betroffenen Beschäftigten ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen hat. Es muss sich allerdings um wesentlich abweichende Arbeitsmethoden handeln, also nicht nur um die Weiterentwicklung, (technische) Verbesserung oder Vereinfachung bereits angewandter Methoden (z.B. keine Mitbestimmung bei Ersetzung mechanischer durch elektrische Schreibmaschinen, beiAustausch vorhandener EDV-Geräte durch solche der nächsten Generation). Beachten Sie auch, dass alle Maßnahmen, die unmittelbar die Erfüllung der Dienstaufgaben regeln, der Mitbestimmung entzogen sind. Sinn der Beteiligung des Personalrats ist wie im Fall des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG, die Beschäftigten vor einer Überforderung durch die neue Arbeitsmethode zu schützen; häufig wird der genannte Mitbestimmungstatbestand gleichzeitig erfüllt sein.
2.1.3.1 Arbeitszeit (§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG)
Der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift unterliegt die Festlegung der zeitlichen Lage der gesetzlich (bei Beamten) oder tarifvertraglich (vgl. z.B. § 15 Abs. 1 BAT) bestimmten Wochenarbeitszeit. Die Personalvertretung hat also nur darüber mitzuentscheiden, wie die tarifvertraglich oder individualrechtlich vereinbarte Arbeitszeit (z.B. 38 1/2 Stundenwoche) auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage oder am einzelnen Arbeitstag verteilt werden soll. Das Beteiligungsgebot besteht außerdem nur, wenn eine generelle Maßnahme getroffen wird,d.h. wenn die Regelung alle Beschäftigte oder zumindest Gruppen von Beschäftigten (z.B. eine Abteilung, eine Außenstelle usw.) betrifft, nicht aber wenn aus besonderem Anlaß die Arbeitszeit einzelner Beschäftigter (abweichend) festgelegt wird.
Mitbestimmungspflichtig sind unter anderem die Einführung und Ausgestaltung von gleitender Arbeitszeit (Festlegung der Kernarbeitszeit und der Gleitzeitspanne) und die Einführung von Schichtarbeit, die Erstellung von Schicht- und Dienstplänen die Änderung von Schichtregelungen dann, wenn die individuelle Schichtfolge der Beschäftigten festgelegt und dadurch Beginn und Ende der Arbeitszeit tangiert werden. Das Mitbestimmungsrecht bezüglich der Pausen erstreckt sich auf die Lage und Dauer solcher Ruhepausen, durch die die Arbeitszeit unterbrochen wird, dagegen nicht auf Kurzpausen, dieals Arbeitszeit bezahlt werden.
Die Pflicht, Mehrarbeit bzw. Überstunden zu leisten, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag und ist teilweise auch in tariflichen Bestimmungen näher geregelt (vgl. z.B. § 17 BAT). Der Personalrat hat schon deshalb nicht darüber mitzubestimmen, ob Überstunden angeordnet werden. Ein Mitbestimmungsrecht besteht jedoch bezüglich der Frage, an welchem Tag bzw. zu welcher Tageszeit die vom Arbeitgeber angeordneten Überstunden geleistet werden müssen. Beachten Sie bitte, dass die Vorschrift auch insoweit nur generelle Maßnahmen umfasst, also Anordnungen, die alle Beschäftigten oder zumindest eine Gruppe von Beschäftigten betreffen.
Eine wichtige Einschränkung des Mitbestimmungsrechts enthält § 75 Abs. 4 BPersVG: Zwingen unvorhersehbare Umstände die Dienststelle dazu, kurzfristig Arbeitszeitregelungen zu treffen (z.B. Überstunden anzuordnen), so beschränkt sich die Mitbestimmungsmöglichkeit, sofern sie nach Abs. 3 Nr. 1 überhaupt gegeben wäre, auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft und Überstunden (z.B. Festlegung von Auswahlkriterien für die Heranziehung der Beschäftigten).
Die Gemeindeverwaltung ordnet Überstunden zur Beseitigung von Hochwasserschäden an, die ein Unwetter am Fasnachtssonntag angerichtet hat. Für die Arbeiter des Bauhofs setzt sie zwei Überstunden auf Fasnachtsmontag fest.
Der Eintritt der Hochwasserschäden war für die Gemeindeverwaltung nicht vorhersehbar. Der Personalrat hat daher bei der Festlegung der Überstunden auf Fasnachtsmontag kein Mitbestimmungsrecht.
2.1.3.2 Entgeltauszahlung (§ 75 Abs. 3 Nr. 2 BPersVG)
Die Regelungen über Zeit (F...