Für die Personalräte der Lehrkräfte gelten folgende Sondervorschriften:
1. |
Die Kosten nach den §§ 17 und 34 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 und 6 sowie Abs. 2 tragen die Träger der sächlichen Kosten der Dienststellen, die Kosten nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 tragen die Dienstherren der Lehrkräfte. |
2. |
Für die Gruppen der Lehrkräfte gilt § 14 entsprechend. Innerhalb der Gruppen der Lehrkräfte ist nicht nach dem Status der Beschäftigten, sondern nach der Schulart zu unterscheiden; soweit keine Gruppen von Lehrkräften bestehen, obliegen die Aufgaben von Gruppenvertretungen den Personalräten der Lehrkräfte. |
3. |
Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. |
4. |
[1]In den Fällen des § 36 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 ermäßigt das für Bildung zuständige Ministerium die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Verordnung [Bis 29.12.2022: , soweit nicht Nummer 5 einschlägig ist] [2]. |
Vom 09.02.2007 bis 17.12.2020:
4. |
In den Fällen des § 36 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ermäßigt das für Bildung zuständige Ministerium die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Verordnung. |
5.[3]
5. |
In den Fällen des § 36 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 ermäßigt im Bereich der beruflichen Bildung die dem Schleswig- Holsteinischen Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) übergeordnete oberste Landesbehörde die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Verordnung. |
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