Für die Personalräte der Lehrkräfte gelten folgende Sondervorschriften:

 

1.

Die Kosten nach den §§ 17 und 34 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 und 6 sowie Abs. 2 tragen die Träger der sächlichen Kosten der Dienststellen, die Kosten nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 tragen die Dienstherren der Lehrkräfte.

 

2.

Für die Gruppen der Lehrkräfte gilt § 14 entsprechend. Innerhalb der Gruppen der Lehrkräfte ist nicht nach dem Status der Beschäftigten, sondern nach der Schulart zu unterscheiden; soweit keine Gruppen von Lehrkräften bestehen, obliegen die Aufgaben von Gruppenvertretungen den Personalräten der Lehrkräfte.

 

3.

Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

 

4.

[1]In den Fällen des § 36 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 ermäßigt das für Bildung zuständige Ministerium die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Verordnung [Bis 29.12.2022: , soweit nicht Nummer 5 einschlägig ist] [2].

Vom 09.02.2007 bis 17.12.2020:

4.

In den Fällen des § 36 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ermäßigt das für Bildung zuständige Ministerium die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Verordnung.

5.[3]

 

5.

In den Fällen des § 36 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 ermäßigt im Bereich der beruflichen Bildung die dem Schleswig- Holsteinischen Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) übergeordnete oberste Landesbehörde die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Verordnung.

[1] Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Änderung mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.12.2020.
[2] Gestrichen durch MBG Schl.-H. Anzuwenden bis 29.12.2022.
[3] Nr. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften. Gestrichen durch MBG Schl.-H. Anzuwenden vom 18.12.2020 bis 29.12.2022.

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