(1) Neben dem Lohn und dem Urlaubslohn erhält der Arbeiter als Sozialzuschlag den Betrag, den er bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellter nach § 29 BAT-0 als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags der Tarifklasse I erhalten würde. Soweit nach § 29 BAT-O auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-0 anzuwenden ist, gilt für die Berechnung des Sozialzuschlags anstelle des§ 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-0 § 30 Abs. 2 Unterabs. 1 dieses Tarifvertrages (MTArb-0).

(2) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.

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