(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1991 in Kraft; abweichend hiervon treten die §§ 15, 16, 17 und 19 sowie die Sonderregelungen hierzu am 1. April 1991 in Kraft. Nach dem Einigungsvertrag fortgeltende, von diesem Tarifvertrag abweichende Bestimmungen sind von diesen Zeipunkten an nicht mehr anzuwenden.

(2) Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann § 15 Abs. 1 Satz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 28. Februar 1998, gekündigt werden. Im Falle der Kündigung zum 28. Februar 1998 tritt die Vorschrift in der bis zum 29. Februar 1996 gültigen Fassung unmittelbar wieder in Kraft. Für laufende Dienstpläne mit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen gilt eine Auslauffrist bis zu deren Ende, längstens bis zum 28. Februar 1999.

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