Folgende Abgrenzungsmerkmale sind in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden:
Die Beurteilung, ob ein freies Mitarbeiterverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis vorliegt, erfolgt individuell durch eine Gesamtschau der vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse. Ob einzelne Merkmale für oder gegen ein freies Mitarbeiterverhältnis sprechen, ist daher nicht entscheidend. Es kommt allein auf die Gesamtbetrachtung an. In den Fällen, in denen Musikschullehrer als freie Mitarbeiter beschäftigt werden sollen, ist es daher ratsam, die Arbeitsbedingungen deutlich von denen der angestellten Musikschullehrer zu unterscheiden und tatsächliche und künstlerische Gestaltungsfreiheiten gewähren.
Für die Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen ist nicht die Außenwirkung gegenüber Dritten entscheidend, sondern alleine die rechtlichen Befugnisse der Vertragsparteien im Innenverhältnis.
Anders als im Falle der allgemeinbildenden Schulen besteht für Musikschulen keinen Schulzwang, es gibt im Regelfall keine förmlichen Abschlüsse, der Unterricht ist zumeist weniger reglementiert, das Ausmaß der Kontrolle durch den Unterrichtsträger und der Umfang der erforderlichen Nebenarbeiten geringer. Als Beschäftigte sind Musikschullehrer deshalb nur dann anzusehen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände hinzutreten, die auf den für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderlichen Grad persönlicher Abhängigkeit schließen lassen. Als solche Umstände kommen das Recht des Schulträgers, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen, den Unterrichtsgegenstand oder Art und Ausmaß der Nebenarbeiten einseitig festzulegen, eine intensivere Kontrolle nicht nur des jeweiligen Leistungsstands der Schüler, sondern auch des Unterrichts selbst oder die Inanspruchnahme sonstiger Weisungsrechte in Betracht.
Maßgeblich kann auch die Erwartungshaltung von bestimmten Verhaltensweisen sein, wenn der Auftraggeber an die Einhaltung z. B. der Anwesenheitspflicht anlassbezogen erinnert und Fehlzeiten beanstandet.
2.2.1 Vertragliche Merkmale
Keine Bedeutung hat die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses durch die Parteien. Die bloße Überschrift "Honorarvertrag" ist für die rechtliche Einordnung nicht maßgeblich. Der wirkliche Geschäftsinhalt wird nicht nur an den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen, sondern vor allem durch die praktische Durchführung des Vertrags bestimmt. Wird der Vertrag abweichend von den ausdrücklichen Vereinbarungen vollzogen, so ist dessen tatsächliche Durchführung maßgebend.
Dennoch sollte der Honorarvertrag keine für den Arbeitsvertrag typischen Regelungen enthalten. Dies könnte selbst dann zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen, wenn praktisch der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Arbeitsverpflichtung selbstständig wäre. Die Grenzen zwischen den Vertragstypen sind fließend. Ihre Abgrenzung kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen.
Zu beachten ist diesbezüglich, dass den freien Mitarbeitern aufgrund der Besonderheit des Vertragsverhältnisses weder bezahlter Urlaub noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch andere tarifliche Leistungen gewährt werden sollten. Diese Vertragsinhalte müssen zwar nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis sprechen, könnten aber als Indiz hierfür gewertet werden. Andererseits muss die geschuldete Dienstleistung hinreichend bestimmt sein.
2.2.2 Umfang der Tätigkeit
Der Umfang der Tätigkeit ist ebenfalls kein eindeutiges Kennzeichen für oder gegen ein freies Mitarbeiterverhältnis. Auch freie Mitarbeiter sind bestrebt, ein möglichst großes Arbeitspensum zu erhalten, da hiervon unmittelbar die Höhe ihres Honorars abhängig ist. Andererseits kann auch bei der Ausführung von Tätigkeiten in geringem zeitlichen Umfang ein hohes Maß an Weisungsgebundenheit und damit ein Arbeitsverhältnis bestehen. Der Umfang der Tätigkeit gibt regelmäßig nur Auskunft darüber, ob ein Teilzeit- oder ein Vollzeitrechtsverhältnis vorliegt.
Die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses hängt nicht davon ab, ob es projektbezogen oder auf Dauer angelegt ist. Sowohl bei einem dauerhaften als auch bei einem befristeten Rechtsverhältnis sind beide Formen – Arbeitsverhältnis und freies Mitarbeiterverhältnis – denkbar.
2.2.3 Persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers
Das entscheidende Kriterium ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers im Unterschied zur Selbstständigkeit des freien Mitarbeiters.
Die persönliche Abhängigkeit ergibt sich aus de...