Das entscheidende Kriterium ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers im Unterschied zur Selbstständigkeit des freien Mitarbeiters.
Die persönliche Abhängigkeit ergibt sich aus der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und dem Umfang der Weisungsgebundenheit.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann sowohl den Inhalt und die Durchführung des Arbeitsverhältnisses betreffen, als auch Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit. Werden Weisungen auch nur zu einem der beiden Bereiche erteilt, so reicht dies aus, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen.
Maßgeblich ist, ob und wie intensiv die Honorarkräfte in den Lehrkörper und den Lehrbetrieb der Musikschule integriert sind und in welchem Umfang sie den Inhalt ihrer Tätigkeit, die Art und Weise der Durchführung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrer Dienstleistungen mitgestalten können. Dazu können auch rechtliche Vorgaben gehören, auf die der Arbeitgeber keinen Einfluss hat.
Das Gewicht der einzelnen Kriterien wird von den Besonderheiten der Unterrichtstätigkeit beeinflusst.
Aus der Art und Weise der Unterrichtserteilung lässt sich in einer Musikschule regelmäßig eine persönliche Abhängigkeit nicht ableiten. Der Gegenstand der Unterrichtstätigkeit, das zu unterrichtende Fach, wird im schriftlichen Lehrauftrag konkret angegeben. Eine Veränderung des Lehrfachs bedarf einer Vertragsänderung. Ein Weisungsrecht des Anstellungsträgers besteht demnach insoweit nicht.
Unschädlich ist es, wenn Honorarkräfte Rahmenlehrpläne beachten müssen. Die darin enthaltenen Vorgaben präzisieren nur die vertraglich geschuldete Dienstleistung. Durch den vorgegebenen Lehr- und Stoffverteilungsplan wird der Unterricht i. d. R. nicht bis ins Einzelne vorgegeben. Es handelt sich i. d. R. nur um eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Methodische und didaktische Anweisungen zu dessen Gestaltung, die über die Rahmenlehrpläne hinausgehen, dürfen nicht erteilt werden, denn dadurch – und nicht allein durch die Festlegung des zu behandelnden Stoffs – kann eine persönliche Abhängigkeit entstehen.
Die Tatsache, dass die Art und Weise der Unterrichtserteilung durch die festangestellten Lehrkräfte und die auf Honorarbasis beschäftigten Lehrkräfte keine Unterschiede aufweist, spricht nicht für ein Arbeitsverhältnis, sondern ist wertneutral. Die Unterrichtstätigkeit bringt es mit sich, dass dem Dienstverpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbstständigkeit verbleibt, jedenfalls mehr als etwa in allgemeinbildenden Schulen. Dies soll jedoch dann nicht mehr gelten, wenn der Lehrplan ein Bildungsziel verbindlich definiert. Diese Ansicht verkennt jedoch, dass eine verbindliche Festlegung der geschuldeten Dienstleistung im Vorwege für Honorarverträge typisch und zwingend ist, da eine spätere Nachbesserung durch Weisung nicht mehr möglich ist.
Für die Selbstständigkeit einer Lehrtätigkeit ist es von besonderer Bedeutung, inwieweit die Lehrkraft ihre Arbeitszeit mitgestalten kann. Wenn der Arbeitgeber innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verfügen kann, ist dies ein maßgeblicher Hinweis auf ein Arbeitsverhältnis. Dazu zählt jedoch nicht die Konkretisierung der Musikstunden. Das Versprechen, eine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen, macht den Leistenden im arbeitsrechtlichen Sinne nicht weisungsabhängig. Den genauen Zeitpunkt konkretisierender Vereinbarungen belegen kein Weisungsrecht des Dienstgebers, sondern die Gleichrangigkeit beider Vertragsparteien.
Bei der Lehrtätigkeit ergibt sich eine Regelung der Arbeitszeit aus der Natur der Sache. Der Lehrer muss dann anwesend sein, wenn auch die Schüler zugegen sind. Stehen nur bestimmte Räume zur Verfügung, so müssen diese Räume aus Kapazitätsgründen nach einem festen Stundenplan verteilt werden. Zwar kann in der Anordnung, eine Tätigkeit nur in bestimmten Räumlichkeiten zu verrichten und einer nur zeitlich beschränkten Zurverfügungstellung dieser Räumlichkeiten, eine zeitliche Weisungsgebundenheit liegen. Das ist aber nicht anzunehmen, wenn die Zeitspanne so bemessen ist, dass dem Musikschullehrer ein erheblicher Spielraum verbleibt. Grundsätzlich ist eine Honorarkraft auch nicht verpflichtet, Vertretungsstunden für andere Mitarbeiter zu übernehmen oder ohne weitere Vereinbarung einen Wechsel des Stundenplans hinzunehmen.
Die Wünsche und Vorstellungen der auf Honorarbasis beschäftigten Lehrkräfte müssen bei der Aufstellung des Stundenplans berücksichtigt werden. Im Vertrag sollte dann Bezug genommen werden auf die mit der Lehrkraft "getroffene oder zu treffende zeitliche Vereinbarung laut Stundenplan". Die Wünsche der Honorarkraft sollten protokolliert und Abweichungen begründet werden.
Die verbindliche Festlegung des Leistungsorts im Lehrauftrag spricht nicht gegen ein freies Mitarbeiterverhältnis, denn auch freie M...