Für angestellte Musikschullehrer enthalten die Nr. 2 und Nr. 3 des § 51 TVöD BT-V (VKA) abweichende Bestimmungen zum TVöD-AT hinsichtlich der Arbeitszeit und der Urlaubsgewährung.
4.1 Arbeitszeit
Nr. 2 Satz 1 konkretisiert die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Musikschullehrers in Abänderung des TVöD. Vollbeschäftigung eines Musikschullehrers ist gegeben, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten beträgt. Hierbei wird berücksichtigt, dass neben dem reinen Unterricht von der Lehrkraft weitere Tätigkeiten erwartet werden (siehe Arbeitszeit). Um rein rechnerisch auf die tarifliche Vollarbeitszeit eines Beschäftigten im TVöD zu kommen, folgt daraus, dass Lehrkräfte je Unterrichtsstunde nochmals mehr als 30 Minuten Zusammenhangstätigkeit erbringen können. Gemäß der Protokollerklärung zu Nr. 2 Abs. 1 hat der Musikschullehrer neben der Erteilung von Unterricht insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen (siehe auch Persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers):
- Vor- und Nachbereiten des Unterrichts (Vorbereitungszeiten),
- Abhaltung von Sprechstunden,
- Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternabenden,
- Teilnahme am Vorspiel der Schüler, soweit dieses außerhalb des Unterrichts stattfindet,
- Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule sowie Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung der Musikschule an musikalischen Veranstaltungen (z. B. Orchesteraufführungen, Musikwochen und ähnliche Veranstaltungen), die der Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger oder ein Dritter, dessen wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber ist, durchführt,
- Mitwirkung an Musikwettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen,
- Teilnahme an Musikschulfreizeiten an Wochenenden und in den Ferien.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Gemäß Abs. 1 Satz 2 kann durch eine Nebenabrede vereinbart werden, dass Musikschullehrern Aufgaben übertragen werden, die nicht in der Protokollerklärung aufgeführt sind. Die Vereinbarung kann einen entsprechenden Zeitausgleich für diese Tätigkeiten vorsehen und ist mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündbar. Die Arbeitsvertragsparteien können für Unterricht in den Grundfächern ebenfalls einen Ausgleich vereinbaren. Abweichende Arbeitsbedingungen von Beschäftigten, die seit dem 28.2.1987 ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten nach Abs. 2 weiter.
Der Tarifvertrag enthält keine Sonderbestimmungen für Zusammenhangstätigkeit bei Teilzeitbeschäftigung. Allerdings steht die Zusammenhangstätigkeit in einem bestimmten Verhältnis zur Unterrichtsverpflichtung. Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Musikschullehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten auch für Funktionstätigkeiten, d. h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben, nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Der Arbeitgeber muss daher entweder bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten der Teilzeitquote Rechnung tragen oder einen zeitlichen Ausgleich schaffen. Die bislang geltende Rechtsmeinung, dass es hinzunehmen ist, dass Teilzeitbeschäftigte durch zeitlich festgelegte Zusammenhangstätigkeiten, wie etwa Konferenzen oder Veranstaltungen, zeitlich relativ stärker belastet sind als Vollzeitbeschäftigte, ist damit hinfällig geworden.
Beträgt die Dauer der Unterrichtsstunde nicht 45 Minuten, so ist die Anzahl der Stunden entsprechend dem Anteil der Unterrichtsminuten für einen Vollbeschäftigten zu berechnen.
Protokollerklärung Nr. 4 zur Entgeltordnung (VKA) stellt zur Berechnung der Arbeitszeit klar, dass die Jahreswochenstunden dadurch zu ermitteln sind, dass die Unterrichtsstunden, die die Lehrkräfte der Musikschule im Schuljahr zu erteilen haben, in Unterrichtsminuten umgerechnet werden und die sich ergebende Summe durch 45 und das Ergebnis durch die Zahl der Wochen geteilt wird, in denen während des Schuljahres Unterricht zu erteilen ist.
Dauert der Unterricht nicht 45, sondern nur 30 Minuten, so erhöht sich die Gesamtstundenzahl eines vollbeschäftigten Musikschullehrers auf 45 Unterrichtsstunden (45 Minuten × 30 Stunden = 1.350 Unterrichtsminuten/1.350 Unterrichtsminuten/30 Minuten = 45 Unterrichtsstunden).
Ohne Auswirkungen bleibt die Vereinheitlichung und Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf die Unterrichtsverpflichtung der Musikschullehrer in § 6 TVöD auf 39 Stunden Regelarbeitszeit im kommunalen Bereich in 2008. Musikschullehrer sind weiterhin vollbeschäftigt, wenn sie arbeitsvertraglich 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Min. (= 1.350 Unterrichtsminuten) vereinbart haben. Diese Regelung bleibt unverändert.
Beschäftigt eine Musikschule mehrere Musikschullehrer in Teilzeit, obliegt es allein dem Arbeitgeber "frei" werdende Musikstunden auf die vorhandenen Musikschullehrer zu verteilen.