Folgende Abgrenzungsmerkmale sind in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden:
Die Beurteilung, ob ein freies Mitarbeiterverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis vorliegt, erfolgt individuell durch eine Gesamtschau der vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse. Ob einzelne Merkmale für oder gegen ein freies Mitarbeiterverhältnis sprechen, ist daher nicht entscheidend. Es kommt allein auf die Gesamtbetrachtung an. In den Fällen, in denen Musikschullehrer als freie Mitarbeiter beschäftigt werden sollen, ist es daher ratsam, die Arbeitsbedingungen deutlich von denen der angestellten Musikschullehrer zu unterscheiden.
2.3.1 Vertragliche Merkmale
Nicht entscheidend ist die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses durch die Parteien. Die bloße Überschrift "Honorarvertrag" ist für die rechtliche Einordnung ohne Bedeutung. Der wirkliche Geschäftsinhalt wird nicht nur den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen, sondern vor allem der praktischen Durchführung des Vertrages entnommen. Wird der Vertrag abweichend von den ausdrücklichen Vereinbarungen vollzogen, so ist dessen tatsächliche Durchführung maßgebend.
Andererseits sollte der Honorarvertrag keine für den Arbeitsvertrag typischen Regelungen enthalten. Dies könnte selbst dann zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen, wenn praktisch der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Arbeitsverpflichtung selbstständig wäre. Die Grenzen zwischen den Vertragstypen sind fließend. Ihre Abgrenzung kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen.
Zu beachten ist diesbezüglich, dass der Honorarkraft aufgrund der Besonderheit des Vertragsverhältnisses weder bezahlter Urlaub noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch andere tarifliche Leistungen gewährt werden sollten. Diese Vertragsinhalte müssen zwar nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis sprechen (siehe für Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: BAG, Beschl. v. 29.01.1992 - 7 ABR 25/91), könnten aber als Indiz hierfür gewertet werden. Andererseits muss die geschuldete Dienstleistung hinreichend bestimmt sein.
2.3.2 Umfang der Tätigkeit
Der Umfang der Tätigkeit ist ebenfalls kein eindeutiges Kennzeichen für oder gegen ein freies Mitarbeiterverhältnis. Auch freie Mitarbeiter sind bestrebt, ein möglichst großes Arbeitspensum zu erhalten, da hiervon unmittelbar die Höhe ihres Honorars abhängig ist. Andererseits kann auch bei der Ausführung von Tätigkeiten in geringem zeitlichem Umfang ein hohes Maß an Weisungsgebundenheit und damit ein Arbeitsverhältnis bestehen.
Die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses hängt auch nicht davon ab, ob es projektbezogen oder auf Dauer angelegt ist. Sowohl bei einer dauerhaften als auch bei einer befristeten Beziehung sind beide Rechtsformen - Arbeitsverhältnis und freies Mitarbeiterverhältnis - denkbar.
2.3.3 Persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers
Das entscheidende Kriterium ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers im Unterschied zur Selbstständigkeit des freien Mitarbeiters.
Die persönliche Abhängigkeit ergibt sich aus der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und dem Umfang der Weisungsgebundenheit.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann sowohl den Inhalt und die Durchführung des Arbeitsverhältnisses betreffen, als auch Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit. Werden Weisungen auch nur zu einem der beiden Bereiche erteilt, so reicht dies aus, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen.
Maßgeblich ist, ob und wie intensiv die Honorarkräfte in den Lehrkörper und den Lehrbetrieb der Musikschule integriert sind und in welchem Umfang sie den Inhalt ihrer Tätigkeit, die Art und Weise der Durchführung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrer Dienstleistungen mitgestalten können.
Das Gewicht der einzelnen Kriterien wird von den Besonderheiten der Unterrichtstätigkeit beeinflusst.
Aus der Art und Weise der Unterrichtserteilung lässt sich in einer Musikschule regelmäßig eine persönliche Abhängigkeit nicht ableiten. Der Gegenstand der Unterrichtstätigkeit, das zu unterrichtende Fach, wird im schriftlichen Lehrauftrag konkret angegeben. Eine Veränderung des Lehrfaches bedarf einer Vertragsänderung. Ein Weisungsrecht des Anstellungsträgers besteht demnach insoweit nicht.
Unschädlich ist es, wenn Honorarkräfte Rahmenlehrpläne beachten müssen. Die darin enthaltenen Vorgaben präzisieren nur die vertraglich geschuldete Dienstleistung. Durch den vorgegebenen Lehr- und Stoffverteilungsplan wird der Unterricht in der Regel nicht bis ins Einzelne vorgegeben. Methodische und didaktische Anweisungen zu dessen Gestaltung, die über die Rahmenlehrpläne hinausgehen, dürfen nicht erteilt werden, denn dadurch - und nicht allein durch die Festlegung des zu behandelnden Stoffes - kann eine persönliche Abhängigkeit entstehen.
Die Tatsache, dass die Art und Weise der Unterrichtserteilung durch die festangestellten Lehrkräfte und die auf Honorarbasis beschäftigt...