Das entscheidende Kriterium ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers im Unterschied zur Selbstständigkeit des freien Mitarbeiters.
Die persönliche Abhängigkeit ergibt sich aus der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und dem Umfang der Weisungsgebundenheit.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann sowohl den Inhalt und die Durchführung des Arbeitsverhältnisses betreffen, als auch Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit. Werden Weisungen auch nur zu einem der beiden Bereiche erteilt, so reicht dies aus, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen.
Maßgeblich ist, ob und wie intensiv die Honorarkräfte in den Lehrkörper und den Lehrbetrieb der Musikschule integriert sind und in welchem Umfang sie den Inhalt ihrer Tätigkeit, die Art und Weise der Durchführung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrer Dienstleistungen mitgestalten können.
Das Gewicht der einzelnen Kriterien wird von den Besonderheiten der Unterrichtstätigkeit beeinflusst.
Aus der Art und Weise der Unterrichtserteilung lässt sich in einer Musikschule regelmäßig eine persönliche Abhängigkeit nicht ableiten. Der Gegenstand der Unterrichtstätigkeit, das zu unterrichtende Fach, wird im schriftlichen Lehrauftrag konkret angegeben. Eine Veränderung des Lehrfaches bedarf einer Vertragsänderung. Ein Weisungsrecht des Anstellungsträgers besteht demnach insoweit nicht.
Unschädlich ist es, wenn Honorarkräfte Rahmenlehrpläne beachten müssen. Die darin enthaltenen Vorgaben präzisieren nur die vertraglich geschuldete Dienstleistung. Durch den vorgegebenen Lehr- und Stoffverteilungsplan wird der Unterricht in der Regel nicht bis ins Einzelne vorgegeben. Methodische und didaktische Anweisungen zu dessen Gestaltung, die über die Rahmenlehrpläne hinausgehen, dürfen nicht erteilt werden, denn dadurch - und nicht allein durch die Festlegung des zu behandelnden Stoffes - kann eine persönliche Abhängigkeit entstehen.
Die Tatsache, dass die Art und Weise der Unterrichtserteilung durch die festangestellten Lehrkräfte und die auf Honorarbasis beschäftigten Lehrkräfte keine Unterschiede aufweist, spricht nicht für ein Arbeitsverhältnis, sondern ist wertneutral. Die Unterrichtstätigkeit bringt es mit sich, dass dem Dienstverpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbstständigkeit verbleibt.
Für die Selbstständigkeit einer Lehrtätigkeit ist es von besonderer Bedeutung, in wieweit die Lehrkraft ihre Arbeitszeit mitgestalten kann. Wenn der Arbeitgeber innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verfügen kann, ist dies ein maßgeblicher Hinweis auf ein Arbeitsverhältnis.
Bei der Lehrtätigkeit ergibt sich eine Regelung der Arbeitszeit aus der Natur der Sache. Der Lehrer muss dann anwesend sein, wenn auch die Schüler zugegen sind. Stehen nur bestimmte Räume zur Verfügung, so müssen diese Räume aus Kapazitätsgründen nach einem festen Stundenplan verteilt werden.
Die Wünsche und Vorstellungen der auf Honorarbasis beschäftigten Lehrkräfte müssen bei der Aufstellung des Stundenplans berücksichtigt werden. Im Vertrag sollte dann Bezug genommen werden auf die mit der Lehrkraft "getroffene oder zu treffende zeitliche Vereinbarung laut Stundenplan".
Die verbindliche Festlegung des Leistungsortes im Lehrauftrag spricht nicht gegen ein freies Mitarbeiterverhältnis, denn auch freie Mitarbeiter können ihre Tätigkeiten häufig nur in den zur Verfügung gestellten Räumen verrichten. Die einseitige Vorgabe des Arbeitsorts durch den Arbeitgeber liegt vielmehr in der Natur der Sache, da der Unterricht für die Kursteilnehmer nur dann erteilt werden kann, wenn die entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Die örtliche Weisungsgebundenheit ist daher zur Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit der Lehrkraft weitgehend ohne Belang.
Das BAG hat in mehreren Entscheidungen ein wichtiges Argument für ein Arbeitsverhältnis darin gesehen, dass der Schulträger außerhalb der Unterrichtszeit über die Arbeitskraft des Dienstverpflichteten verfügen konnte, ohne dass dies ausdrücklich Bestandteil des Dienstvertrages war.
So mussten die Lehrkräfte
- an Fortbildungsveranstaltungen und Dienstbesprechungen teilnehmen,
- zusätzliche Aufgaben wie die Betreuung von Praktika übernehmen,
- bei der Vergabe von Lehrmitteln mitwirken,
- Pausenaufsicht führen oder
- Kollegenvertretung übernehmen.
Je mehr der Dienstgeber den Inhalt der Arbeitsleistung verändern und den Dienstverpflichteten neue Aufgaben übertragen kann, desto eher spricht dies für ein Arbeitsverhältnis.
Die Honorarkraft schuldet nur die vertraglich vereinbarte Tätigkeit und kann nicht verpflichtet werden, weitere Aufgaben zu übernehmen.
Soll ein wegen Krankheit ausfallender Kollege vertreten werden, so ist die Kollegenvertretung mit dem betroffenen Lehrer in Form eines neuen, gesonderten Auftrages zu vereinbaren. Da der ausfallende Kollege im Krankheitsfall keine Entgeltfortzahlung erhält, kann das ersparte Honorar dem Ve...