1 Einleitung
Für Musikschullehrer im Angestelltenverhältnis gelten grundsätzlich die allgemeinen tariflichen Regelungen. Neben den Mantelvorschriften des BAT finden sich in der Sonderregelung 2L II (SR 2L II) abweichende Bestimmungen, die Besonderheiten der Tätigkeit insbesondere im Hinblick auf die Arbeitszeit und den Erholungsurlaub berücksichtigen.
Bis zum dem Urteil des BAG wurden aus finanziellen Gründen Musikschullehrer häufig nur in Teilzeit als Arbeitnehmer beschäftigt, da diese nicht in den Anwendungsbereich des BAT fielen (§ 3 q BAT a.F.). Die Vergütung dieser Lehrkräfte orientierte sich nach den Musikschullehrer-Richtlinien der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) und lag wesentlich unter BAT-Niveau. Das Gericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass nach dem Gleichheitsgrundsatz eine derart unterschiedliche Vergütung dann nicht zulässig wäre, wenn kein ausreichender sachlicher Grund für eine abweichende Vergütung vorhanden sei. Die Beurteilung darüber, ob eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist oder nicht, richtet sich dabei nach dem Zweck der Leistung. Später hat das BAG diese Rechtsprechung auch auf die Frage der Unkündbarkeit bei Teilzeitbeschäftigten ausgeweitet (siehe Gleichbehandlung vonVoll- und Teilzeitkräften).
Diese Entscheidung führte zu erheblichen Kostensteigerungen bei den Trägern der Musikschulen, da in der Regel die Aufgabenbereiche der vollzeitbeschäftigten und der teilzeitbeschäftigten Musikschullehrer nicht voneinander abwichen. In der Folgezeit wurden die Aufgaben in Musikschulen bis auf wenige leitende Funktionen ausschließlich mit sog. Honorarkräften besetzt, auf die die arbeitsrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden.
2 Geltungsbereich
Die SR 2L II finden nur auf Musikschullehrer in Angestelltenverhältnissen Anwendung. Aufgrund der Kostensituation gab es insbesondere im Bereich der Musikschullehrer frühzeitig Bemühungen, die Vertragsverhältnisse so auszugestalten, dass sowohl die tariflichen als auch gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechtes nicht einschlägig sind. Hierzu wurden Freie Mitarbeiterverhältnisse oder so genannte "Honorarverträge" abgeschlossen. Die Rechtsprechung hatte sich mit einer Reihe von Prozessen hinsichtlich der Abgrenzung von Arbeits- zu freien Mitarbeiterverhältnissen im Bereich der Musikschulen zu beschäftigen. Das BAG wendet auf die Abgrenzung die allgemeinen Kriterien an (vgl. BAT-Grundlagen).
2.1 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
Um unter den persönlichen Anwendungsbereich der Sonderregelung zu fallen, muss sich der Musikschullehrer in einem Arbeitnehmerverhältnis befinden (vgl. Arbeitnehmerbegriff). Musikschullehrer sind Lehrkräfte (siehe Lehrkraft) an Musikschulen. Die Nummer 1 der SR 2 L II enthält eine tarifliche Legaldefinition des Begriffes Musikschule. Demnach sind Musikschulen Bildungseinrichtungen, die die Aufgabe haben, ihre Schüler an die Musik heranzuführen, ihre Begabungen frühzeitig zu erkennen, sie individuell zu fördern und bei entsprechender Begabung ihnen gegebenenfalls eine studienvorbereitende Ausbildung zu erteilen. Letzteres ist aufgrund der Einschränkung "gegebenenfalls" keine zwingende Voraussetzung.
2.2 Abgrenzung freier Mitarbeiter - Arbeitsverhältnis
Kennzeichen der Honorarverträge ist es, dass es sich um eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit des Musikschullehrers handelt, die für einen Auftraggeber auf der Grundlage eines Dienstvertrages erbracht wird. Im Gegensatz zu dieser selbstständigen Tätigkeit des freien Mitarbeiters steht der Arbeitnehmer in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber. Nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt BAG, Urt. v. 20.08.2003 - 5 AZR 610/02) enthält § 84 Abs.1 Satz 2 HGB hierzu ein über den eigentlichen Anwendungsbereich und Gesetzeswortlaut hinausgehendes und typisierendes Abgrenzungskriterium. Selbständig ist demnach, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht oder eine selbstständige Dienstleistung erbracht wird, richtet sich nicht allein nach den jeweiligen Vertragsbestimmungen, sondern vor allem nach der praktischen Durchführung und den Besonderheiten der Tätigkeit.
Typischerweise gehören folgende Berufsgruppen zu den "Freien Mitarbeitern" in diesem Sinne: Rechtsanwälte, Ärzte, Handelsvertreter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Privatlehrer.
Die Kennzeichen und Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit im Verhältnis zu einem Arbeitsverhältnis sind insbesondere für den Bereich der (Musikschul-)Lehrer durch eine Reihe von Urteilen konkretisiert worden.
2.3 Abgrenzungsmerkmale
Folgende Abgrenzungsmerkmale sind in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden:
Die Beurteilung, ob ein freies Mitarbeiterverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis vorliegt, erfolgt individuell durch eine Gesamtschau der vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse. Ob einzelne Merkmale für oder gegen ein freies Mitarbeiterverhältnis sprechen, ist daher nicht entscheidend. Es kom...