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Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss

Sandra Kunert
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Mutterschutzgesetz bildet einen umfassenden rechtlichen Rahmen zum Schutz von erwerbstätigen Frauen während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während der Stillzeit.

Zum Schutz der Frau in der besonders sensiblen Phase kurz vor und nach der Geburt sowie zur Förderung der Mutter-Kind-Beziehung legt § 3 MuSchG Schutzfristen fest. In diesen Zeiträumen ist es untersagt, schwangere Frauen und junge Mütter zu beschäftigen. Seit dem 1.6.2025 gelten gestaffelte Schutzfristen auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche. Je fortgeschrittener die Schwangerschaft, desto länger ist die Mutterschutzfrist im Fall einer Fehlgeburt.

Während der Schutzfristen besteht aufgrund des Beschäftigungsverbots kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Dies ergibt sich aus dem arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis und dem arbeitsrechtlichen Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" (§§ 611a, 326 BGB). Damit die Schutzfristen nicht zu einer finanziellen Schlechterstellung der Frau führen, erfolgt die wirtschaftliche Absicherung durch das Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG und den Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG. Diese Absicherung erfolgt in einer Weise, die den finanziellen Aspekt so behandelt, als ob kein Beschäftigungsverbot bestünde. Die Leistungen stellen einen essentiellen Beitrag dar, um den Lebensunterhalt der Frau während der Schutzfristen zu sichern und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.

In der Bundesrepublik Deutschland sind die finanziellen Lasten des Mutterschutzes auf verschiedene Kostenträger verteilt. Die Verteilung trägt dazu bei, die finanzielle Belastung für alle Beteiligten zu minimieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass Frauen in der Zeit vor und nach der Entbindung angemessen unterstützt werden. Das Mutterschaftsgeld wird von zwei H...

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