Zusammenfassung
Das Mutterschutzgesetz bildet einen umfassenden rechtlichen Rahmen zum Schutz von erwerbstätigen Frauen während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während der Stillzeit.
Zum Schutz der Frau in der besonders sensiblen Phase kurz vor und nach der Geburt sowie zur Förderung der Mutter-Kind-Beziehung legt § 3 MuSchG Schutzfristen fest. In diesen Zeiträumen ist es untersagt, schwangere Frauen und junge Mütter zu beschäftigen. Während der Schutzfristen besteht aufgrund des Beschäftigungsverbots jedoch kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Dies ergibt sich aus dem arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis und dem arbeitsrechtlichen Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" (§§ 611a, 326 BGB). Damit die Schutzfristen nicht zu einer finanziellen Schlechterstellung der Frau führen, erfolgt die wirtschaftliche Absicherung durch das Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG und den Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG. Diese Absicherung erfolgt in einer Weise, die den finanziellen Aspekt so behandelt, als ob kein Beschäftigungsverbot bestünde. Die Leistungen stellen einen essentiellen Beitrag dar, um den Lebensunterhalt der Frau während der Schutzfristen zu sichern und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.
In der Bundesrepublik Deutschland sind die finanziellen Lasten des Mutterschutzes auf verschiedene Kostenträger verteilt. Die Verteilung trägt dazu bei, die finanzielle Belastung für alle Beteiligten zu minimieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass Frauen in der Zeit vor und nach der Entbindung angemessen unterstützt werden. Das Mutterschaftsgeld wird von zwei Hauptquellen finanziert, der gesetzlichen Krankenkasse und dem Bund. Zusätzlich zum Mutterschaftsgeld sieht das System einen durch den Arbeitgeber zu leistenden Zuschuss vor. Diese Regelung stellt sicher, dass die finanzielle Unterstützung nicht allein auf den Sozialsystemen lastet, sondern auch die Arbeitgeber in die Verantwortung einbezogen werden. Im Wege der U2-Umlage wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht vom jeweiligen Arbeitgeber alleine, sondern von der Gemeinschaft der Arbeitgeber getragen.
Dieser Beitrag widmet sich eingehend dem Mutterschaftsgeld und dem Arbeitgeberzuschuss nach dem Mutterschutzgesetz, er beleuchtet die gesetzlichen Regelungen, ihre Anwendungsbereiche sowie aktuelle Entwicklungen und rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit dieser bedeutsamen mutterschutzrechtlichen Leistung.
Die Reform zum 1. Januar 2018 hat keine inhaltlichen Änderungen am Mutterschaftsgeld und dem Zuschuss des Arbeitgebers bewirkt. Die vorgenommenen Anpassungen betreffen ausschließlich redaktionelle Aspekte (vgl. auch Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/8963, S. 89 ff.).
1 Schutzfristen nach § 3 MuSchG
Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Tag der Entbindung selbst.
Die Schutzfristen vor und nach der Entbindung sind in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG geregelt. Danach darf der Arbeitgeber im Regelfall eine schwangere Frau in den letzten 6 Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin und in den ersten 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen. Die Berechnung der vorgeburtlichen Schutzfrist erfolgt auf der Grundlage des Zeugnisses eines Arztes oder einer Hebamme, in dem der voraussichtliche Entbindungstag angegeben werden soll (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 MuSchG), die Berechnung der nachgeburtlichen Schutzfrist erfolgt in der Regel auf der Grundlage der Geburtsurkunde, auch ist ein Nachweis durch Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme möglich.
Sofern die Frau es wünscht und ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, ist eine Beschäftigung während der vorgeburtlichen Schutzfrist möglich.
Im Falle einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt oder wenn innerhalb von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird, verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist auf 12 Wochen.
Tritt die Entbindung später als zum mutmaßlichen Entbindungstermin ein, verlängert sich die vorgeburtliche Schutzfrist entsprechend. Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist um den Zeitraum der Schutzfrist vor der Entbindung, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Während der Schutzfristen gem. § 3 MuSchG ruht der Anspruch auf die Zahlung von Arbeitsentgelt ("Ohne Arbeit kein Lohn", §§ 611a, 326 BGB). Anstelle des Entgelts erhält die Frau Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG und in der Regel einen Zuschuss des Arbeitgebers nach § 20 MuSchG, wodurch die finanzielle Absicherung der Frau in der Zeit der Schutzfristen gewährleistet wird.
Zu den Schutzfristen siehe eingehend Beitrag Mutterschutz (Abschnitt 6.2).
2 Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG)
§ 19 MuSchG regelt den Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Dauer der Schutzfristen und den Tag der Entbindung unter Verweis auf die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Anspruchsgegner richtet sich nach dem Versicherungsstatus der Frau.
Nach § 19 Abs. 1 MuSchG richtet sich der Anspruch für Frauen, die Mitglied einer gesetz...