Das MuSchG schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 MuSchG).
Das MuSchG gilt gemäß § 1 Abs. 4 MuSchG für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.
Es kommt nicht darauf, wie die "Person" hinsichtlich ihres Geschlechtes im Geburtenregister erfasst ist oder ob hier später Änderungen vorgenommen worden sind.
Es ist somit allein der Umstand einer Schwangerschaft, einer Geburt oder der Umstand des Stillens entscheidend, ob das MuSchG Anwendung findet.
Der Gesetzesterminologie folgend wird in diesem Beitrag einheitlich die Bezeichnung "Frau"gewählt.
2.1.1 Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV befinden. Eine solche Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Feststellung, ob eine Person als beschäftigt oder selbstständig tätig gilt, hängt von einer umfassenden Bewertung des Einzelfalls ab. Entscheidend dabei ist, welche Merkmale überwiegen.
Nach § 2 Abs. 2 MuSchG gilt jede Form von Betätigung als Beschäftigung im Sinne des MuSchG. Das Kriterium der Beschäftigung wird nicht durch deren Umfang, Art oder Dauer beeinflusst. Selbst die Gültigkeit eines Arbeitsvertrags ist nicht ausschlaggebend, sodass sogenannte faktische Arbeitsverhältnisse ausreichend sind.
Der Bezug auf den sozialrechtlichen Begriff begründet nicht die Verpflichtung zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern knüpft an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Mutterschutz-Richtlinie an. Ob aufgrund verschiedener sozialversicherungsrechtlicher Besonderheiten (Überschreiten von Beitragsbemessungsgrenzen oder geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV) Versicherungsfreiheit besteht, ist somit unerheblich. Es kommt ausschließlich darauf an, dass es sich um ein Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV handelt. Dieser erweiterte Arbeitnehmerbegriff geht teilweise über die Kriterien eines Arbeitsverhältnisses nach deutschem Recht (§ 611a BGB) hinaus.
Dies bedeutet, dass auch angestellte (Fremd-)Geschäftsführerinnen bzw. solche Geschäftsführerinnen, die an der Gesellschaft keine Mehrheitsbeteiligung bzw. keine Sperrminorität besitzen, dem Mutterschutzrecht unterliegen können, soweit sie überwiegend als Beschäftigte i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV tätig sind.
Bei Unsicherheiten bezüglich der Einordnung einer Tätigkeit als Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV oder als selbstständige Tätigkeit kann im Wege des Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV eine verbindliche Klärung herbeigeführt werden.
2.1.2 Erweiterung auf andere Beschäftigungsverhältnisse
Unabhängig davon, ob ein Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt, gilt das Mutterschutzgesetz nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 8 MuSchG
auch für
- Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen i. S. v. § 26 BBiG,
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
- Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18 bis 22 auf sie nicht anzuwenden sind,
- Frauen, die als Freiwillige im Sinne des JugendFDG oder des BuFDG tätig sind,
- Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrags für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung,
- Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte i. S. v. § 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes, soweit sie am Stück mitarbeiten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 10 und 14 auf sie nicht anzuwenden sind und § 9 Abs. 1 bis 5 auf sie entsprechend anzuwenden ist,
- Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18, 19 Abs. 2 und § 20 auf sie nicht anzuwenden sind, und
- Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 17 bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind.
2.1.3 Keine Anwendbarkeit des MuSchG
Das Gesetz gilt gem. § 1 Abs. 3 MuSchG nicht für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen. Anstelle der Vorschriften des MuSchG gelten für diese Personen die MuSchEltVO (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung) des Bundes bzw. die MuSchVO der einzelnen Bundesländer.