Das Mutterschutzgesetz gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Entscheidend ist, ob der Arbeitsort im Bundesgebiet liegt. Die Staatsangehörigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin ist ohne Bedeutung. Eine vertragliche Abbedingung der Regelungen des Mutterschutzgesetzes zum Nachteil der Arbeitnehmerin ist nicht möglich.

Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Grenzgängerinnen, die im Ausland wohnen, aber im Bundesgebiet beschäftigt sind. Liegt hingegen der Arbeitsort im Ausland, gilt es auch dann nicht, wenn die Arbeitnehmerin im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hat und sie wie ihr Arbeitgeber die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Etwas anderes gilt nur bei vorübergehender Entsendung ins Ausland, bei der das Arbeitsverhältnis dem deutschen Recht unterstellt bleibt.

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