Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Zuständig ist in Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein das Gewerbeaufsichtsamt. In Bayern ist für nordbayerische Gewerbeaufsichtsamtsbezirke das Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg, für südbayerische Gewerbeaufsichtsamtsbezirke das Gewerbeaufsichtsamt München-Land zuständig. In Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit, in Brandenburg das Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit, in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz, im Saarland der Minister für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, in Thüringen das Amt für Arbeitsschutz, in Hessen und Nordrhein-Westfalen der Regierungspräsident.
Die Kündigung kann rechtswirksam erst nach Vorliegen der Zustimmungserklärung ausgesprochen werden. Eine zuvor ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, sodass sie nach Erteilung der Zustimmung zu wiederholen ist. Zu beachten ist, dass die nach Erteilung der Zustimmung auszusprechende Kündigung den zulässigen Kündigungsgrund angeben muss (§ 9 Abs. 3 Satz 2 MuSchG). Wie jede andere Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auch bedarf sie der Schriftform, § 623 BGB, § 9 Abs. 3 Satz 2 MuSchG.
Der Antrag auf Zustimmung kann formfrei, sollte jedoch schriftlich und mit ausführlicher Begründung versehen unter Beifügung einer Stellungnahme der Personalvertretung, bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Im Falle einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung muss der Antrag auf Zustimmung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 54 BAT gestellt werden. Nach Vorliegen der Zustimmung muss dann unverzüglich gekündigt werden. Die Rechtskraft des Bescheids braucht der Arbeitgeber hingegen nicht abzuwarten.
Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde kann im Falle der Zurückweisung durch den Arbeitgeber, im Falle der Zustimmung durch die Arbeitnehmerin, innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Wird der Widerspruch abschlägig beschieden, kann hiergegen vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Bis zur Rechtskraft des Urteils ist die Kündigung im Fall der Zustimmung schwebend wirksam.
Für die behördliche Zulässigkeitserklärung ist das Vorliegen eines besonderen Falles erforderlich. Im Unterschied zu der bis Ende 1996 geltenden Fassung ist jetzt zwingend vorgeschrieben, dass die besonderen Fälle nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen dürfen. Ein "besonderer Fall" ist nicht dasselbe wie ein "wichtiger Grund" i. S. d. § 54 BAT. Er liegt ausnahmsweise nur dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Frau hinter denen des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen. Dies kann z. B. der Fall sein bei schwerwiegenden vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen der Schwangeren, Diebstählen, Unterschlagungen, tätlichen Bedrohungen des Arbeitgebers oder auch wirtschaftlicher Gefährdung des Betriebs. Begeht die Arbeitnehmerin gegenüber der Ehefrau des Geschäftsführers und Gesellschafters ihrer Arbeitgeberin eine Indiskretion über dessen Privatleben, liegt kein besonderer Fall nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG vor . Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung im Rahmen einer engen persönlichen Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer zu erbringen hat.
Die Sekretärin des Geschäftsführers einer GmbH hatte dessen Ehefrau davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr Mann keineswegs an einer längeren geschäftlichen Besprechung teilnehme, sondern sich mit seiner Freundin träfe, mit der er seit einiger Zeit ein Verhältnis habe. Da die Sekretärin nicht gegen Pflichten aus ihrem Arbeitsvertrag verstoßen hatte, sah der VGH Baden-Württemberg die begangene Indiskretion nicht als besonderen Fall nach § 9 Abs. 3 MuSchG an.
Sind Verfehlungen der Arbeitnehmerin durch ihren seelischen Zustand infolge der Schwangerschaft verursacht, ist dies ebenfalls in die Beurteilung mit einzubeziehen. Liegt nach Abwägung der Interessen ein besonderer Fall im Sinne des Gesetzes vor, steht im Ermessen der Behörde, ob sie die Kündigung für zulässig erklärt oder nicht. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang gerade in Zeiten wirtschaftlicher Instabilität, dass die Zulässigkeitserklärung auch für ordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen erteilt werden kann. So kann die Stilllegung eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung ein besonderer Fall sein, wenn die Arbeitnehmerin nicht in einen anderen Betrieb des Unternehmens bzw. eine andere Abteilung des Betriebs umgesetzt werden kann, oder wenn die Arbeitnehmerin eine angebotene zumutbare andere Beschäftigung ablehnt. Auch eine Verlegung des ganzen Betriebs oder eines Betriebsteils kann...