Die Kündigung ist nach § 17 Abs. 1 MuSchG unzulässig
- während der Schwangerschaft,
- bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und
- bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung,
wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der 12.Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Kündigung, sodass eine vor Schwangerschaftsbeginn zugegangene Kündigung wirksam ist, auch wenn die Kündigungsfrist erst während der Schwangerschaft abläuft. Die Schwangerschaft beginnt mit der Befruchtung. Die Bestimmung des Beginns der Schwangerschaft erfolgt in der Weise, dass vom ärztlich festgestellten voraussichtlichen Tag der Entbindung um 280 Tage zurückzurechnen ist . Auf den tatsächlichen Tag der Entbindung kommt es nicht an. Von dem voraussichtlichen Entbindungstermin ist auch dann auszugehen, wenn die Frau noch im Verlauf des Prozesses entbindet und somit der tatsächliche Entbindungstag feststeht. Bei der Rückrechnung um 280 Tage zur Ermittlung des Beginns der Schwangerschaft ist der voraussichtliche Entbindungstag nicht mitzuzählen. Bei einer Schwangerschaft aufgrund einer künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) beginnt der besondere Kündigungsschutz mit dem Einsetzen der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter .
Als Entbindung im Sinne des Mutterschutzgesetzes gelten Lebend- und Totgeburten (Geburtsgewicht von mindestens 500 g). Bei einem Geburtsgewicht von weniger als 500 g spricht man von einer Fehlgeburt. Da eine Schwangerschaft im Allgemeinen nach der 12. Schwangerschaftswoche als „sicher“ betrachtet wird (BT-Drs. 18/8963, 87 f.) und mit der Fehlgeburt ab diesem Zeitpunkt unabhängig von der Gewichtsgrenze eine besondere Belastung für die Frau einhergeht, wird Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12 Schwangerschaftswoche erleiden, ein gleichwertiger Schutz eingeräumt. Eine Beendigung der Schwangerschaft durch Abtreibung gilt nicht als Fehlgeburt.
Das Kündigungsverbot gilt bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG) mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung. In der Regel wird die Frist von 4 Monaten die Dauer der Schutzfrist übersteigen, in Fällen, in denen die Frau vorzeitig entbindet und die verlängerte nachgeburtliche Schutzfrist von 12 Wochen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG greift (Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, Feststellung einer Behinderung), kann die nachgeburtliche Schutzfrist ggf. 4 Monate übersteigen. Im Falle einer Fehlgeburt dauert das Kündigungsverbot 4 Monate. Bei einer Fehlgeburt ist eine nachgeburtliche Schutzfrist nicht vorgesehen.
Für die Berechnung des Ablaufs der Frist von 4 Monaten ist § 188 Abs. 2 BGB maßgeblich, gerechnet wird ab dem Tag der Entbindung bzw. Fehlgeburt.
Das Kündigungsverbot gilt für alle Arten von Arbeitsverhältnissen, auch für Aushilfs- oder Probearbeitsverhältnisse.
Das Kündigungsverbot ist umfassend und weit auszulegen. Vom Kündigungsverbot umfasst sind nicht nur ordentliche Kündigungen, sondern auch außerordentliche Kündigungen, Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen und Änderungskündigungen. Das Kündigungsverbot gilt unabhängig davon, ob die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes anwendbar sind. Die Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist daher nicht erforderlich. Vom Kündigungsverbot umfasst sind auch Kündigungen im Rahmen einer vereinbarten Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB. Auch eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme unterfällt dem Kündigungsverbot).
Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 MuSchG sind bereits Vorbereitungsmaßnahmen einer Kündigung durch den Arbeitgeber, die er während des besonderen Kündigungsschutzzeitraums trifft, unzulässig. Eine Kündigung, die auf diesen Vorbereitungsmaßnahmen basiert, ist daher unwirksam. Diese Regelung war erforderlich aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Fall "Paquay". Danach sei Artikel 10 der Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG) dahin auszulegen, dass er nicht nur die Mitteilung einer auf der Schwangerschaft und/oder der Geburt eines Kindes beruhenden Kündigungsentscheidung während der Schutzzeit verbietet, sondern auch untersagt, dass vor Ablauf dieser Zeit Maßnahmen in Vorbereitung einer solchen Entscheidung wie etwa die Suche und Planung eines endgültigen Ersatzes für die betroffene Angestellte getroffen werden .
Verbotene Vorbereitungsmaßnahmen während des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes sind: