Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG kann während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden ausgeübt werden. Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG bedarf eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann hierbei innerhalb von 4 Wochen, jedoch nur aus dringenden betrieblichen Gründen, schriftlich ablehnen, § 15 Abs. 4 Satz 4 BEEG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?