In der alten Regelung des § 11 BAT war das Recht zur Ausübung einer Nebentätigkeit durch Verweis auf die beamtenrechtlichen Regelungen erheblich eingeschränkt. Die Übernahme der meisten Nebentätigkeiten bedurfte einer Genehmigung (z. B. § 65 Abs. 1 BBG a. F.). Bei den ausnahmsweise genehmigungsfreien Nebentätigkeiten wie z. B. schriftstellerischer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit gab es umfassende Anzeigepflichten (z. B. § 66 Abs. 1 BBG a. F.). Für entgeltliche Nebentätigkeiten gab es Ablieferungspflichten, soweit bestimmte Freibeträge überschritten wurden (z. B. § 6 Abs. 2 BNV). Die beamtenrechtlichen Regelungen waren für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf Art. 12 GG nur eingeschränkt anwendbar und teilweise umstritten.

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