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Nebentätigkeit / 1.3.2 § 3 Abs. 3 TVöD

Marcella Megler
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Bei der Reform des Tarifrechts im öffentlichen Dienst war daher ein erklärtes Ziel der Verhandlungen die Abschaffung aller Anknüpfungen an das Beamtenrecht und die Gleichstellung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes mit privatwirtschaftlichen Arbeitnehmern. Vor diesem Hintergrund kann die Rechtsprechung zu § 11 BAT nicht übertragen werden.[1]

In § 3 Abs. 3 TVöD wurde daher eine eigenständige Regelung geschaffen, die sich an den allgemein arbeitsrechtlich zulässigen Einschränkungen des Nebentätigkeitsrechts orientiert. Danach ist es grundsätzlich zulässig, eine Nebentätigkeit auszuüben. Die Aufnahme bedarf keiner Genehmigung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann die Ausübung der Nebentätigkeit bei Beeinträchtigung seiner Interessen jedoch untersagen oder nur eingeschränkt und mit Auflagen versehen, zulassen. Soweit es sich um eine entgeltliche Nebentätigkeit handelt, bedarf die Aufnahme der Nebentätigkeit einer vorherigen schriftlichen Anzeige. Geht der Arbeitgeber irrtümlich davon aus, er könne in Bezug auf die Anzeige einer Nebentätigkeit eine Genehmigung verweigern, so kann darin regelmäßig nicht zugleich eine (konkludente) Untersagung erblickt werden. Die Weigerung der Abgabe einer gestattenden Willenserklärung (Genehmigung) aufgrund der irrigen Annahme, die begehrte Tätigkeit dürfe bereits kraft Gesetzes oder Tarifvertrag nicht ausgeübt werden, ist im Hinblick auf ihren Erklärungsgehalt etwas anderes als das Verbot der Nebentätigkeit durch eine eigene Willenserklärung.[2]

Insoweit besteht nach der tariflichen Vorschrift ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Grundsätzlich genügt die Anzeige einer entgeltlichen Nebentätigkeit und nur im Ausnahmefall ist der öffentliche Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 TVöD berechtigt, die Nebentätigkeit zu untersagen oder mit Auflag...

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