Eine Untersagung ist möglich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Beeinträch­tigung dienstlicher Interessen bei verständiger Würdigung der im Zeitpunkt der Entscheidung erkennbaren Umstände und unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung wahrscheinlich ist. Dabei sind die dienstlichen Interessen im weitesten Sinne zu begreifen, nämlich soweit sie die auf die dienstliche Stellung des Bediensteten bezogenen Interessen der Verwaltung betreffen. Danach ist bei der Entscheidung eine Prognose aufzustellen, wobei einerseits die bloße nicht auszuschließende Möglichkeit eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung als nicht ausreichend anzusehen ist, andererseits aber auch eine im hohen Maße bestehende Wahrscheinlichkeit einer solchen Beeinträch­tigung in absehbarer Zeit nicht erforderlich ist.[1] Die Regelung des TVöD nimmt diese Differenzierung des BAG auf, indem sie darauf abstellt, dass die Nebentätigkeit "geeignet ist, die Arbeitsleistung oder dienstliche Interessen zu beeinträchtigen". Auf den tatsächlichen Eintritt einer Beeinträchtigung kommt es nicht an.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?