Marcella Megler, Stefanie Hock
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31.3.2008 haben die Tarifvertragsparteien mit Wirkung zum 1.7.2008 eine Kehrtwende vollzogen und wieder die Möglichkeit einer Ablieferungspflicht eingeführt.
In Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
"3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden; für die Beschäftigten des Bundes sind dabei die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen maßgeblich."
Es ist zu differenzieren zwischen den Beschäftigten im Bereich der VKA und des Bundes.
Für den Bereich des Bundes wird auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen verwiesen. Maßgebend ist damit die Bundesnebentätigkeitsverordnung vom 12.11.1987 in der jeweils geltenden Fassung.
Die einschlägigen Vorschriften lauten wie folgt:
§ 6
Vergütungen für Nebentätigkeiten und Ablieferungspflicht
(1) Für eine Nebentätigkeit im Bundesdienst (§ 3) wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für
- Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeiten,
- Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
Wird der Beamte für die Nebentätigkeit entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gewährt werden.
(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen
für Beamte in den Besoldungsgruppen |
Euro (Bruttobetrag) |
A 1 bis A 8 |
3.700 |
A 9 bis A 12 |
4.300 |
A 13 bis A 16, B 1, C 1, C 2 bis C 3, R 1 und R 2 |
4.900 |
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5 |
5.500 |
ab B 6, ab R 6 |
6.100 |
Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.
(3) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im Bundesdienst oder für sonstige Nebentätigkeiten, die er im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Bruttobeträge übersteigen. Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen abzusetzen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen Aufwendungen für
- Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge,
- die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich),
- sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.
Voraussetzung ist, dass der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.
(4) Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 sind abzuliefern, sobald sie den Betrag übersteigen, der dem Beamten zu belassen ist.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 treffen auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte insoweit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeiten gewährt sind.
§ 7
Ausnahmen von § 6
§ 6 ist mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 nicht anzuwenden auf Vergütungen für
- Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
- Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
- Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
- Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
- Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden.
Für den Bereich der VKA enthält § 3 – wie auch die Regelung Landesbeschäftigte in § 3 Abs. 4 Satz 3 TV-L – keine Vorgaben zur entsprechenden Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen. Hier besteht daher Freiheit in der Ausgestaltung einer Ablieferungspflicht. Möglich wäre auch eine Anlehnung an den einschlägigen Vorschriften des Landesbeamtenrechts.
Bei Nutzung von Personal, Räumen und Einrichtungen des Arbeitgebers sehen die beamtenrechtlichen Bestimmungen in der Regel die vorherige Genehmigung des Arbeitgebers und die Zahlung eines Nutzungsentgelts vor. Dabei ist unerheblich, ob die Nebentätigkeit selbst genehmigungspflichtig ist.