Mit dem zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz vom 9. September 1997, das seit dem 18. September 1997 in Kraft ist, ist eine wesentliche Verschärfung der bisherigen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) u. a. durch die Einführung von Anzeige- und Nachweispflichten über die Höhe der Entgelte und für bestimmte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten eingetreten. Die Verschärfung hat auf der Grundlage der Ermächtigung in § 42 BRRG inzwischen auch weitgehend Umsetzung in die landesrechtliche Gesetzgebung gefunden. Dargestellt werden im folgenden die Grundsätze der bundesgesetzlichenRegelung. Im Einzelfall empfiehlt es sich, die entsprechenden Landesgesetze hinzuzuziehen.
4.1 Begriff der Nebentätigkeit
Die Begrifflichkeit des Beamtenrechts, die zwischen Nebenamt und Nebenbeschäftigung unterscheidet (§ 64 BBG), ist auf die Angestellten nicht übertragbar. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass jede Tätigkeit außerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Nebentätigkeit ist. Diese Nebentätigkeit kann beim selben Arbeitgeber oder für einen Dritten erfolgen und als selbständige oder abhängige Tätigkeit ausgeübt werden.
Erfolgt die Nebentätigkeit beim selben Arbeitgeber, ist die Abgrenzung zu der arbeitsvertraglich geschuldeten Hauptbeschäftigung nicht immer ganz einfach. Sie kann jedoch entscheidend sein für die Frage der Vergütung oder der Verpflichtung des Angestellten zur Übernahme dieser Tätigkeit. Keine Nebentätigkeit, und daher auch nicht gesondert zu vergüten, können daher z.B. Vortragstätigkeit bzw. wissenschaftliche oder gutachterliche Tätigkeit sein, wenn sie im Rahmen der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erbracht werden. Sind diese Aufgaben nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erledigen, kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen.
Im Zweifel sollte man die Pflicht zur Übernahme bestimmter Aufgaben, z.B. Vortragstätigkeiten, Schulungen anderer Mitarbeiter, in die Stellenbeschreibung aufnehmen.
4.2 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
Grundsätzlich bedarf die Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung (§ 65 Abs. 1 BBG).
Dies betrifft vor allem entgeltliche Tätigkeiten mit Ausnahme der in § 66 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 BBG genannten genehmigungsfreien Nebentätigkeiten (s. unter Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten).
Gem. § 66 Abs. 1 BBG sind darüber hinaus folgende unentgeltlich ausgeübten Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig:
- Die unentgeltliche Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, soweit sie nicht einen Angehörigen betreffen und damit bereits nach § 65 Abs. 1 S. 2 BBG gar nicht als Nebentätigkeit gelten und damit genehmigungsfrei sind, sowie einer Testamentsvollstreckung,
- die unentgeltliche Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit,
- die unentgeltliche Ausübung eines freien Berufes,
- die unentgeltliche Mitarbeit bei einer gewerblichen Tätigkeit oder einem freien Beruf, z.B. des Ehegatten,
- der unentgeltliche Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft,
- die unentgeltliche Übernahme einer Treuhänderschaft.
Liegt eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit vor, hat der Angestellte einen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung gem. § 65 Abs. 6 BBG
- schriftlich,
- mit den erforderlichen Nachweisen, insbesondere über
- Art und zeitlichen Umfang,
- Person des Auftrag- bzw. Arbeitgebers und
- die zu erwartenden Entgelte und geldwerten Vorteile
bei seinem Arbeitgeber zu stellen.
Wie das Wort "insbesondere" zeigt, können mit dem Antrag auch noch andere Auskünfte verlangt werden. Grundsätzlich gilt, dass alle Angaben vorzulegen sind, die für die Entscheidung, ob eine Genehmigung zu erteilen ist oder aber Versagungs- oder Widerrufsgründe vorliegen, erforderlich sind.
Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Nebentätigkeit...