Zur Finanzierung gab es folgende Einigung:
In der VBL-West wird neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von derzeit 1,41 % ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage erhoben:
- ab 1.7.2015 0,2 %
- ab 1.7.2016 0,3 % und
- ab 1.7.2017 0,4 %
In der VBL-Ost wird der Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung von derzeit 2,0 % wie folgt erhöht:
- ab 1.7.2015 auf 2,75 %
- ab 1.7.2016 auf 3,50 % und
- ab 1.7.2017 auf 4,25 %
Die Arbeitgeber tragen einen entsprechenden Finanzierungsanteil im Rahmen des Umlageverfahrens
- in der VBL-West entsprechend dem periodischen Bedarf. Hier kann künftig eine Umlage im Rahmen von 6,45 % bis zu 6,85 % erhoben werden;
- in der VBL-Ost 1,00 % bis zu 3,25 %.
Damit ergibt sich in Zukunft folgende Finanzierung:
VBL-West:
|
bisher |
ab 1.7.2015 |
ab 1.7.2016 |
ab 1.7.2017 |
Umlage |
7,86 % |
8,06 % |
8,16 % |
8,26 % |
davon AG |
6,45 % |
6,45 % |
6,45 % |
6,45 % |
davon AN |
1,41 % |
1,61 % |
1,71 % |
1,81 % |
VBL-Ost:
|
bisher |
ab 1.7.2015 |
ab 1.7.2016 |
ab 1.7.2017 |
Umlage AG |
1,00 % |
1,75 % |
2,50 % |
3,25 % |
Beitrag |
4,00 % |
4,75 % |
5,50 % |
6,25 % |
davon AG |
2,00 % |
2,00 % |
2,00 % |
2,00 % |
davon AN |
2,00 % |
2,75 % |
3,50 % |
4,25 % |
Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in der VBL-West wird zunächst mit dem Ziel angespart, die biometrischen Risiken zu finanzieren.
In der VBL-Ost werden mit der Umlage künftig auch die Leistungen finanziert, soweit die Einnahmen aus der Kapitaldeckung dazu nicht ausreichen (Ausgleich einer Unterdeckung in der Kapitaldeckung durch Mischfinanzierung).
Der höhere Finanzierungsaufwand hat keinen Einfluss auf die Leistungen aus der Zusatzversorgung. Die Tarifpartner stellen in ihrer Tarifeinigung ausdrücklich fest, dass die Anwartschaften und Überschüsse weiterhin auf der Basis eines (fiktiven) Beitrages von 4 % berechnet werden.
Trotz des erhöhten Finanzierungsanteils der Beschäftigten am Zusatzbeitrag in der VBL-Ost soll sich der sofort unverfallbare Teil der Anwartschaften nicht erhöhen. Sofort unverfallbar ist der Teil der Betriebsrente, der durch Beiträge des Beschäftigten finanziert wurde. In der VBL-Ost betrug der Anteil am Beitrag (4 %) bisher 2 %, sodass 50 % der so entstandenen Rentenanwartschaft sofort unverfallbar waren und auch bei nicht erfüllter Wartezeit zu einer Leistung an den Versicherten führten. Obwohl sich künftig der Anteil der Versicherten am Beitrag erhöht (z. B. 2,75 % ab 1.7.2015) und der Anteil des Arbeitgebers (2 %) gleich bleibt, soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien weiterhin nur 50 % der entstehenden Anwartschaft sofort unverfallbar sein. Begründet wird dies mit dem Umstieg von einer reinen Kapitaldeckung (Finanzierung mit Beiträgen) auf eine Mischfinanzierung, in dem auch die Umlagen künftig zur Finanzierung der Leistungen herangezogen werden. Da die Arbeitgeber künftig steigende Umlagen aufwenden müssen, ändert sich nichts am Anteil der sofort unverfallbar werdenden Anwartschaften.