Die höhere Arbeitnehmereigenbeteiligung in 3 Schritten ist bislang weder mit dem Bund noch mit der VKA vereinbart worden. Der Bund neigt wohl dazu, sich insoweit dem Tarifabschluss der Länder anzuschließen. Der VKA geht diese Einigung nicht weit genug. Hierbei muss man wissen, dass die Gewerkschaften hinsichtlich der kommunalen Zusatzversorgungskassen differenzieren und auf die jeweiligen Vermögensverhältnisse jeder einzelnen Kasse abstellen wollen.
Nach dem bislang letzten Verhandlungstermin am 4.5.2015 ist verabredet worden, dass die größten kommunalen Zusatzversorgungskassen die biometrisch bedingten Mehrkosten berechnen, um den Nachweis führen zu können, dass die Situation der kommunalen Kassen mit derjenigen der VBL vergleichbar ist. Ergebnisse liegen noch nicht vor.
Die Mitgliederversammlung der VKA hat am 28.5.2015 bekräftigt, dass eine Lösung der Zusatzversorgungsproblematik für die kommunalen Arbeitgeber notwendig und dringend ist. Dabei sei eine einheitliche Behandlung aller kommunalen Arbeitgeber geboten. Eine unterschiedliche Behandlung sei im Hinblick auf die biometrisch bedingten Mehraufwendungen und deren notwendiger Finanzierung, die alle Zusatzversorgungskassen gleichermaßen treffen, nicht sachgerecht. An sich seien Eingriffe ins Leistungsrecht geboten. Zumindest müsse die Erhöhung der Arbeitnehmereigenbeteiligung entsprechend dem Tarifabschluss der Länder erfolgen. Eine entsprechende Lösung müsse spätestens in der Tarifrunde 2016 gefunden werden.
Der TdL-Abschluss musste tarifvertraglich im Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) umgesetzt werden. Der ATV ist auf Arbeitgeberseite von Bund, TdL und VKA vereinbart worden. Die VKA ist deshalb beteiligt, weil auch kommunale Arbeitgeber Beteiligte der VBL sind. An sich wäre nunmehr der Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum ATV abzuschließen. Da die in der Tarifrunde der Länder vereinbarten Regelungen aber nur die Beschäftigten der Länder betreffen, musste ein Weg gefunden werden, der diesen Umstand berücksichtigt. Man hat sich dafür entschieden, in den ATV einen neuen § 38a mit der Überschrift "Sonderregelung für die TdL" einzufügen. Danach gilt der ATV mit den Maßgaben eines Ergänzungstarifvertrages zum ATV, den nur die TdL mit den Gewerkschaften abschließt, und zwar nur für die Beschäftigten der Länder.
Ein weiteres Problem war für die VKA der Umstand, dass der Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum ATV nur vom Bund und der TdL, nicht aber von der VKA vereinbart worden ist. Dies beruht darauf, dass dieser Änderungstarifvertrag zum einen Regelungen zur Zahlung eines "Gegenwertes" enthält, den Arbeitgeber bei Ausscheiden aus der VBL zur Sicherung der Finanzierung der Umlage- und Solidargemeinschaft zahlen müssen. Die Notwendigkeit der Zahlung eines Gegenwertes wird zwar von der VKA nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Allerdings ist die VKA anderer Auffassung hinsichtlich der tarifvertraglichen Ausgestaltung dieser Frage.
Zum anderen enthält der Änderungstarifvertrag Nr. 6 die Berücksichtigung von vor dem 18.5.1990 liegenden Mutterschutzzeiten. Die Berücksichtigung zurückliegender Mutterschutzzeiten war in dem Änderungstarifvertrag Nr. 5 (abgeschlossen von Bund, TdL und VKA) aufgrund der damaligen Rechtsprechung erst ab 18.5.1990 geregelt. Das Vorgehen von Bund und TdL im Rahmen des Änderungstarifvertrages Nr. 6 hat damit zu einem unterschiedlichen Leistungsrecht geführt und ein wesentliches Prinzip des bisherigen Zusatzversorgungsrechts infrage gestellt.
Dem neuesten Änderungstarifvertrag vom 28.3.2015 hat die Mitgliederversammlung der VKA am 28.9.2015 nur deshalb zustimmen können, weil zum einen dieser Änderungstarifvertrag nicht die Bezeichnung "Nr. 7" erhalten soll und zum anderen in der Eingangsformulierung zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der vorangegangene Änderungstarifvertrag Nr. 6 arbeitgeberseitig nur von Bund und TdL abgeschlossen worden ist. Damit hat sich die VKA inhaltlich von dem Ergänzungstarifvertrag, der durch den neuen § 38a im ATV verankert wird, distanziert und deutlich gemacht, dass sie sich die Überlegungen der TdL, die Leistungsseite der Zusatzversorgung bis zum 31.12.2024 unverändert zu lassen, nicht zu eigen macht.