Die Änderungen im AÜG sehen einen Anspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Verleiher vor, wonach dieser Firma und Anschrift des Entleihers mitzuteilen hat. Ferner kann der Leiharbeitnehmer dem Entleiher gegenüber ein Übernahmegesuch äußern, welches der Entleiher binnen eines Monats beantworten und begründen muss.

Nachfolgend der Gesetzestext in der ab dem 1.8.2022 geltenden Fassung:

 
AÜG  
§ 11 Abs. 2 Satz 4 Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen.
§ 13a Abs. 2 Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers (2) Der Entleiher hat einem Leiharbeitnehmer, der ihm seit mindestens 6 Monaten überlassen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Leiharbeitnehmer dem Entleiher diesen Wunsch in den letzten 12 Monaten bereits einmal angezeigt hat. ...

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