2.1 Verteilung der Elternzeit auf 3 Zeitabschnitte
Die Elternzeit kann derzeit auf 2 Zeitabschnitte verteilt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG a. F.). Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
In § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG neue Fassung ist vorgesehen: „Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf 3 Zeitabschnitte verteilen.” Eine Verteilung auf weitere Abschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
2.2 Anspruch auf bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Lebensjahr des Kindes
Gemäß § 15 Abs. 2 BEEG a. F. besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Nach derzeitiger Rechtslage kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach dem 3. Geburtstag maximal bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Er kann die Zustimmung nur verweigern, wenn bei der vorzunehmenden Abwägung die betrieblichen Interessen das Interesse der Eltern an der späteren Betreuung der Kinder überwiegen.
§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG n. F. sieht vor:
"Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden."
Mit der Neuregelung schafft der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch auf bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem 4. und dem 8. Lebensjahr des Kindes. Elternzeit zwischen dem 4. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes bedarf – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – keiner "Übertragung" mehr, die der Zustimmung des Arbeitgebers unterliegt. Eine Erklärung des Arbeitnehmers bezüglich eines "Hinausschiebens" ist nicht mehr erforderlich.
Ablehnung eines 3. Abschnitts Elternzeit zwischen dem 4. und 8. Lebensjahr des Kindes
Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines 3. Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes liegen soll.
Die Abschaffung des Zustimmungserfordernisses des Arbeitgebers, um Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes nehmen zu können, stärkt deutlich die Rechtsposition der Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber soll jedoch die Möglichkeit haben, einen 3. Abschnitt einer Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen, sofern dieser in den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes fällt. An die "dringenden betrieblichen Gründe" zur Ablehnung des 3. Teils der Elternzeit sind höhere Anforderungen zu stellen als im Fall der Ablehnung einer Teilzeitarbeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Die einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Lebensjahr des Kindes entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe müssen demnach schwerwiegend sein. Davon kann i. d. R. ausgegangen werden, wenn ein 3. Elternzeitabschnitt zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Belange führen würde. Das Merkmal "dringend" steigert die zu erfüllenden Anforderungen und kann mit den Worten "nahezu zwingend" oder "unabweisbar" umschrieben werden. Eine Ablehnung kommt danach nur in Ausnahmefällen in Betracht. Mit der Ablehnungsmöglichkeit aus dringenden betrieblichen Gründen sollen die Interessen der Arbeitgeber nach Planungssicherheit, die ggf. Ersatzkräfte für kurze Elternzeiten oder für nur kleine Teilzeiten finden müssen, Berücksichtigung finden.
2.3 Längere Ankündigungsfrist für Elternzeit oder Elternteilzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese schriftlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit vom Arbeitgeber verlangen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Die Ankündigungsfrist wird hinsichtlich der Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Lebensjahr des Kindes verlängert.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG n. F. sieht folgende Ankündigungsfristen vor:
- Bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes muss die Elternzeit (wie bisher) spätestens 7 Wochen vor Beginn verlangt werden.
- Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes muss (neu) spätestens 13 Wochen vor Inanspruchnahme verlangt werden.
Bei Inanspruchnahme der Elternzeit in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes verbleibt es bei der Bindungsfrist für die Dauer von 2 Jahren.
Beginnt die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag und dauert ohne Unterbrechung darüber hinaus, so muss für den Anteil vor dem 3. Geburtstag die Frist von 7 Wochen, für den Anteil, der auf die Zeit nach dem 3. Geburtstag entfällt, die Frist von 13 Wochen eingehalten werden.
Die verlängerte Ankündigungsfrist von 13 Wochen gilt auch für das Verlangen einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes (§ 15 Abs. 7 Nr. 5 Buchst. b BEEG n. F.).
2.4 Besonderer Kündigungsschutz
Anknüpfend an die verlängerte Ankündigungsfrist hinsichtlich der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes verlängert sich auch der besondere Kündigungsschutz. Während der Elternzeit besteht – wie bisher – Kündigungsschutz (§ 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG).
Vor Beginn ...