Das BAG hatte mit Urteil vom 6.5.2014[1] entschieden, dass Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub auch für Zeiten besteht, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Sonderurlaub oder Pflegezeit ruht. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn ein Tarifvertrag eine Verminderung des Urlaubs für Ruhenszeiten vorsieht. Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub ist nicht abdingbar. Die Kürzungsregelung in § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD/TV-L, nach der der Urlaub für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens um 1/12 vermindert wird, findet damit nur Anwendung auf den überschießenden Tarifurlaub.

 
Wichtig

Kürzung des Urlaubs bei vollständiger Freistellung

Der neu eingeführte § 4 Abs. 3 PflegezeitG sieht nunmehr vor: "Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen."

Damit hat der Arbeitgeber – vergleichbar der Regelung bei Elternzeit – ab 1.1.2015 das Recht, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat einer vollständigen Freistellung zum Zwecke der häuslichen Pflege, zur Betreuung eines minderjährigen Angehörigen oder zur Sterbebegleitung um 1/12 zu vermindern.

Für Zeiten einer Teilfreistellung oder bei Familienpflegezeit darf der Urlaub nicht vermindert werden. Wird die Teilzeitbeschäftigung an weniger als 5 Tagen der Woche erbracht, so wird der Urlaub entsprechend umgerechnet.

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