3.1 Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit
Bisher bedarf die Familienpflegezeit einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Ab 1.1.2015 haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Rechtsanspruch, für die Dauer von längstens 24 Monaten teilweise von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 FamilienpflegezeitG sieht vor: "Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung … teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit)."
Der Arbeitnehmer kann Familienpflegezeit für die Dauer von maximal 24 Monaten geltend machen. Allerdings darf bei Inanspruchnahme von Pflege- und Familienpflegezeit die Gesamtdauer 24 Monate nicht überschreiten (näher unter 4.1 "Höchstdauer der Freistellung").
Der Freistellungsanspruch im Rahmen des FamilienpflegezeitG besteht auch für die "Betreuung" eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 5 FamilienpflegezeitG). Dies ermöglicht eine Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Angehörigen, selbst wenn dieser sich in einer stationären Einrichtung befindet.
Wie bereits bisher muss während der Familienpflegezeit eine Mindestarbeitszeit im Umfang von wöchentlich 15 Stunden ausgeübt werden. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf eine Vollfreistellung. Die Arbeitszeit kann unterschiedlich verteilt werden, die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu 1 Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten.
Ausnahme für Kleinunternehmen
Der Rechtsanspruch besteht nicht "gegenüber Arbeitgebern mit i. d. R. 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten" (§ 2 Abs. 1 Satz 4 FamilienpflegezeitG). In kleinen Einrichtungen/Kleinunternehmen besteht somit weiterhin kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Entscheidend ist die Zahl der Beschäftigten beim "Arbeitgeber", d. h. bei der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, der GmbH, dem e. V., der AG.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Pflegezeit verbleibt es – wie bisher – bei der Grenze von 15 Beschäftigten. Anspruch auf die bis zu 10-tägige Freistellung in akut aufgetretenen Pflegesituationen besteht auch in Kleinunternehmen.
Kritisiert wird hinsichtlich der sog. Kleinunternehmerklausel im FamilienpflegezeitG, dass mit dieser Einschränkung mehr als 7 Millionen Arbeitnehmer vom Anspruch auf Familienpflegezeit ausgeschlossen würden. Nach Auffassung von Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) hätten trotz dieser Regelung sämtliche Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Arbeitnehmer in Einrichtungen/Unternehmen mit bis zu 25 Mitarbeitern "sollten das mit ihrem Arbeitgeber absprechen, statt es durchklagen zu können". Kleinbetriebe würden eher Angebote an ihre Mitarbeiter richten und hätten zugleich mehr Schwierigkeiten, "für 24 Monate einen Ersatz zu finden".
3.2 Frist zur Geltendmachung der Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit ist schriftlich spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn geltend zu machen. Der Arbeitnehmer muss angeben, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Familienpflegezeit in Anspruch genommen wird; die gewünschte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit ist anzugeben (§ 2a Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamilienpflegezeitG n. F.).
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen des Arbeitnehmers zu entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen entgegen (§ 2a Abs. 2 FamilienpflegezeitG n. F.).
3.3 Verlängerung der Familienpflegezeit
Familienpflege- bzw. Familienbetreuungszeit kann längstens für die Dauer von 24 Monaten beansprucht werden. Beantragt der Arbeitnehmer Familienpflegezeit für einen kürzeren als den höchstzulässigen Zeitraum von 24 Monaten, so kann die Familienpflegezeit mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden. Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung über die Zustimmung zu einer beantragten Verlängerung im billigen Ermessen nach Abwägung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen zu treffen. Kann ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen, so kann der Beschäftigte eine Verlängerung der Familienpflegezeit bis zur Gesamtdauer von 24 Monaten verlangen (§ 2a Abs. 3 FamilienpflegezeitG).
3.4 Besonderer Kündigungsschutz
Bei Inanspruchnahme von Familienpflege- bzw. Familienbetreuungszeit besteht besonderer Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz setzt ein mit Ankündigung der Familienpflege- bzw. Familienbetreuungszeit, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn (§ 2 Abs. 3 FamilienpflegezeitG i. V. m. § 5 Abs. 1 PflegezeitG).