Familienpflege- bzw. Familienbetreuungszeit kann längstens für die Dauer von 24 Monaten beansprucht werden. Beantragt der Arbeitnehmer Familienpflegezeit für einen kürzeren als den höchstzulässigen Zeitraum von 24 Monaten, so kann die Familienpflegezeit mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden. Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung über die Zustimmung zu einer beantragten Verlängerung im billigen Ermessen nach Abwägung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen zu treffen. Kann ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen, so kann der Beschäftigte eine Verlängerung der Familienpflegezeit bis zur Gesamtdauer von 24 Monaten verlangen (§ 2a Abs. 3 FamilienpflegezeitG).

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