(1)[1] Aufwendungen für Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
2. |
Analytische Psychotherapie bei Erwachsenen:
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3. |
Tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
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4. |
Tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Jugendlichen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres:
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Bis 30.09.2019:
(1) Aufwendungen für Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. |
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Erwachsenen:
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2. |
Analytische Psychotherapie bei Erwachsenen:
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3. |
Tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Kindern:
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4. |
Tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Jugendlichen:
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(2)[2] Wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der für den Regelfall vorgesehenen Sitzungen erreicht (besondere Fälle), so sind Aufwendungen für weitere Sitzungen beihilfefähig, wenn die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung von tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Behandlung erfüllt, die Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen eingehend begründet und die Festsetzungsstelle vor Beginn der weiteren Behandlung die Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen anerkannt hat.
Bis 30.09.2019:
(2) 1Wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der für den Regelfall vorgesehenen Sitzungen erreicht (besondere Fälle), so sind Aufwendungen für weitere Sitzungen beihilfefähig, wenn die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung von tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Behandlung erfüllt, die Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen eingehend begründet und die Festsetzungsstelle vor Beginn der weiteren Behandlung die Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen anerkannt hat. 2Wird das Behandlungsziel auch innerhalb der weiteren Sitzungen nicht erreicht, so sind Aufwendungen für weitere Sitzungen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 beihilfefähig. 3In der Begründung muss auch dargelegt werden, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Behandlungsziel durch die weiteren Sitzungen erreicht wird.
(3)[3] 1Werden bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Bezugspersonen in die Behandlung einbezogen, so sind auch die insoweit entstandenen Aufwendungen beihilfefähig. 2Werden bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie bei Erwachsenen Bezugspersonen in die Behandlung einbezogen, so sind die insoweit entstandenen Aufwendung...
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