(1) 1Bei Beihilfeberechtigten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, sind Aufwendungen für eine Haushaltshilfe im Gastland auch beihilfefähig, wenn die Hinderung dadurch begründet ist, dass
2Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 sind die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe für die Dauer der ärztlich festgestellten notwendigen Abwesenheit beihilfefähig.
(2) Anstelle der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die notwendigen Fahrtkosten und Flugkosten für die Mitnahme von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres beihilfefähig.
(3) Übernimmt die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind die Haushaltsführung, so sind die Aufwendungen für Fahrtkosten bis zur Höhe der für eine Haushaltshilfe anfallenden Fahrtkosten beihilfefähig.
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