(1) 1Beihilfe wird gewährt, wenn die Beihilfeberechtigung im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung besteht und die Aufwendungen beihilfefähig sind. 2Bei Angehörigen muss zusätzlich die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung vorliegen.

 

(2) Ist die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen nach dieser Verordnung ausgeschlossen, so ist Beihilfe dennoch zu gewähren, wenn die Ablehnung der Beihilfegewährung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zu einer unzumutbaren Härte führt.

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