(1) 1Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um einen Eigenbehalt in Höhe von 10 Prozent, jedoch mindestens fünf und höchstens zehn Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen beihilfefähigen Aufwendungen bei
1. |
Arznei- und Verbandmitteln sowie Medizinprodukten, |
2. |
Hilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken, |
4. |
einer Haushaltshilfe je Kalendertag und |
5. |
Soziotherapie je Kalendertag. |
2Wird eine vollstationäre Krankenhausbehandlung mit einer vor- oder nachstationären Krankenhausbehandlung kombiniert, so ist ein Eigenbehalt nur für die erste und die letzte Fahrt abzuziehen. 3Satz 2 ist entsprechend anzuwenden bei einer ambulanten Operation, die mit einer Vor- oder Nachbehandlung kombiniert wird, und bei einer ambulant durchgeführten ärztlich verordneten Chemo- oder Strahlentherapieserie.
(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um einen Eigenbehalt in Höhe von zehn Euro je Kalendertag bei
1. |
vollstationären Krankenhausbehandlungen, Maßnahmen der Anschlussrehabilitation und Suchtbehandlungen nach § 31, jedoch höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, [Bis 31.07.2023: und] |
2. |
Rehabilitationsmaßnahmen nach § 29 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, ausgenommen Maßnahmen der Anschlussrehabilitation. |
(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei
1. |
häuslicher Krankenpflege um einen Eigenbehalt in Höhe von 10 Prozent für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um zehn Euro je Verordnung, |
2. |
Heilmitteln und Komplextherapien um einen Eigenbehalt in Höhe von 10 Prozent und um zehn Euro je Verordnung und |
3. |
zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln um einen Eigenbehalt in Höhe von 10 Prozent, jedoch höchstens zehn Euro für den Monatsbedarf. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei Aufwendungen
1. |
von Kindern und Waisen vor Vollendung des 18. Lebensjahres, außer für Fahrten und Flüge, |
2. |
von Schwangeren im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung, |
4. |
für ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel, ausgenommen Arzneimittel nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe, |
5. |
für Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte, die bei einer ambulanten Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet werden, |
6. |
für Arzneimittel, die aufgrund eines Rückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit ersatzweise verordnet werden, |
7. [Bis 31.07.2023: 6.] |
für Heilmittel, für Hilfsmittel und für die Unterweisung in den Gebrauch von Blindenhilfsmitteln und für Training in Orientierung und Mobilität, für die nach den Anlagen 5, 7 und 9 Höchstbeträge festgesetzt sind, |
8. [Bis 31.07.2023: 7.] |
für Harn- und Blutteststreifen sowie |
9. [Bis 31.07.2023: 8.] |
für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden. |
(5) 1Der Eigenbehalt nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist von Aufwendungen für ein Arzneimittel nicht abzuziehen, wenn das Arzneimittel in der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Internet unter www.gkv-spitzenverband.de veröffentlichten Liste der Arzneimittel, die von der Zuzahlung (§ 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V) befreit sind, enthalten ist. 2Maßgeblich ist die Liste, die zu Beginn des Quartals eines Kalenderjahres veröffentlicht ist, in dem die Aufwendungen entstanden sind.
(6) Bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die in einem Standardtarif nach § 257 Abs. 2a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der privaten Krankenversicherung abgezogene Zuzahlungen als Eigenbehalte zu berücksichtigen sind.