Leitsatz (amtlich)
Die nach § 612 Abs. 2 BGB geschuldete übliche Vergütung bemisst sich nach den für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen in gleichen oder ähnlichen Gewerben oder Berufen unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berechtigten gezahlten Entgelte; auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles ist abzustellen (hier: Stundensatz von 150 DM für die Beratung im Jahr 1997 insb. zur strategischen Ausrichtung und Finanzierung einer Unternehmensgruppe im Bereich der Orthopädie).
Normenkette
BGB § 612 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 12 O 5347/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG München I, 12. Zivilkammer, v. 26.4.2001 wie folgt geändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.803,48 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus p.a. seit 24.11.1998 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt 3/5, der Beklagte trägt 2/5 der Kosten des ersten Rechtszuges.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Vergütungsanspruch aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag/Dienstvertrag geltend.
I. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 543 ZPO a.F.).
Das LG hat mit Endurteil vom 26.4.2001 die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, für die Zeit vom 27.4.1997 bis 5.10.1997 bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Denn die Klägerin habe nicht bewiesen, dass zwischen ihr und dem Beklagten oder zwischen dem Zeugen K. und dem Beklagten ein Vertrag für die Zeit bis 5.10.1997 bestanden habe. Aus der Aussage des Zeugen R. K. ergebe sich keine Einigung über einen konkreten Vertragsinhalt. Aus dem Verhalten der Parteien ergebe sich vielmehr, dass eine vertragliche Bindung nicht gewollt gewesen sei. Dem Beklagten sei bis 5.10.1997 nicht klar gewesen, in wessen Namen der Zeuge K. aufgetreten sei. Gegen einen solchen Vertragsschluss spreche auch Nr. VII der sog. Geheimhaltungsvereinbarung vom 27.9.1997. Am 27.4.1997 sei auch kein Vorvertrag geschlossen worden. Die Entfaltung der Tätigkeit auf Seiten der Klagepartei könne zwanglos als Vorbereitungshandlung angesehen werden. Nach den Aussagen der Zeugen R. und O. K. sei davon auszugehen, dass am 5.10.1997 ein Beratervertrag mit der Klägerin geschlossen worden sei. Jedoch fehle zur Höhe des Honorars und zur Art der Tätigkeit, die der Zeuge K. namens der Klägerin erbracht habe, ein substantiierter Vortrag.
Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen (Bl. 141 ff. d.A.).
II. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe Anspruch auf ein Honorar und Auslagen (Fahrtkosten) i.H.v. 49.255,05 DM brutto für die Zeit vom 4.10.1997 bis 21.4.1998. Bei dem Gespräch am 4.10.1997 habe der Beklagte um eine Abrechnung auf Stundenhonorarbasis gebeten. Der Zeuge R. K. habe bereits am 24.4.1997 den Stundensatz von 275 DM mitgeteilt. Dies sei auch die übliche Stundenvergütung. Sie habe ausreichend angegeben, welche Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen erbracht worden seien. Der Ersatz der Auslagen und Fahrtkosten gehöre zum üblichen Aufwand, den der Beklagte vertragsgemäß und üblicherweise zu bezahlen habe.
Im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. werde nicht auf die konkreten Umstände der Beratung abgestellt. Die langjährige Erfahrung des Zeugen R. K. im Bereich der Vermarktung medizinischer Produkte und dessen Kontakte wurden nicht berücksichtigt. Die Beratung der von ihr, der Klägerin, gleichfalls eingeschalteten und vom Beklagten beauftragten ASICO Capital Management GmbH (ASICO) würden ebenso wenig berücksichtigt. Die ASICO sei vornehmlich über den Mitarbeiter O. K. mit der Finanzierungsberatung des Beklagten beauftragt worden.
Die Klägerin beantragt zuletzt zu erkennen:
1. Das am 26.4.2001 verkündete und am 22.5.2001 zugestellte Urteil des LG München I, Az. 12 O 5347/99, wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 49.255,05 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 11.10.1998 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte bringt vor, am 5.10.1997 sei keine Vereinbarung geschlossen worden. Der Ehemann oder der Sohn der Klägerin habe sämtliche Tätigkeiten ausschließlich als Mitarbeiter der B.M. erbracht. Bei jedem einzelnen Kontakt mit ihm, dem Beklagten, oder seiner Ehefrau sei der Zeuge R. K. als Consultant von Herrn Dr. S. aufgetreten. Der Zeuge R. K. habe bei ihm, dem Beklagten, angefragt, ob er über diese Tätigkeiten hinaus für ihn tätig sein könne. Er, der Beklagte, habe jedoch keine Zusagen gemacht.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Parteischriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
III. Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. und O. K. sowie Dr. Y. D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die S...