Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachentscheidungsbefugnis des OLG zum Versorgungsausgleich bei dessen vorheriger Aussetzung wegen Einreichung einer unzutreffenden Auskunft eines Versicherungsträgers und Vorlage einer richtigen Auskunft im Rechtsmittelverfahren
Leitsatz (amtlich)
Wird vom FamG aufgrund einer unzutreffenden Auskunft eines Rentenversicherungsträgers das Verfahren ausgesetzt und legt der Rentenversicherungsträger im Rechtsmittelverfahren eine neue Auskunft vor, aufgrund der die Aussetzungsvoraussetzungen entfallen, ist der Senat zur einer Sachentscheidung befugt; ein Rückverweisung an das FamG erfolgt in diesem Fall nicht.
Normenkette
FGG § 19; VAÜG § 2; ZPO § 621a
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Urteil vom 17.10.2006; Aktenzeichen 271 F 61/06) |
Tenor
1. Auf die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird das Urteil des AG - FamG - Magdeburg vom 17.10.2006 - 271 F 61/06 S, hinsichtlich Ziff. 2 der Entscheidungsformel abgeändert und der Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:
Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.:..., werden, jeweils bezogen auf den 30.4.2006 als Ende der Ehezeit, angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 7,17 EUR monatlich, die in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind, und nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 0,04 EUR monatlich, die in Entgeltpunkte umzurechnen sind, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.:..., übertragen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen nach einem Geschäftswert von 1.000 EUR der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Last.
Gründe
I. Die gemäß den §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. den §§ 19, 20 FGG zulässige Beschwerde (Bl. 60 UA-VA) der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen die im Scheidungsverbundurteil des AG Magdeburg vom 17.10. vergangenen Jahres (Bl. 26-29 d.A.) angeordnete Aussetzung des Versorgungsausgleichs - die keine Endentscheidung i.S.d. § 621e Abs. 1 ZPO darstellt - hat auch in der Sache Erfolg.
Aufgrund der mit der Beschwerde korrigierten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Antragstellerin (Bl. 61-76 UA-VA) ist die erstinstanzlich nach Maßgabe der vorherigen Auskunft zu Recht gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 VAÜG - ob des Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI für den an sich ausgleichspflichtigen Antragsgegner - angeordnete Aussetzung des Versorgungsausgleichs gegenstandslos geworden.
Nunmehr sind bereits, unabhängig von dem allein bei Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG sich zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehegatten auswirkenden Rentnerprivileg, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b VAÜG (i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 VAÜG) für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der bislang nicht eingetretenen Einkommensangleichung i.S.d. § 1 Abs. 4 VAÜG gegeben. Beide Ehegatten haben in der gem. § 1587 Abs. 2 BGB bestimmten Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anrechte minderer Art i.S.d. § 1 Abs. 3 VAÜG erworben, und der Ehemann als Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten hat zugleich auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben.
Angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften der Ehefrau von 509,70 EUR, die nach der korrigierten Auskunft der Beschwerdeführerin vom 21.11.2006 (Bl. 61 UA-VA) zu berücksichtigen sind, stehen entsprechende Anrechte des Ehemannes von 524,04 EUR (Bl. 34 Rs. UA-VA) gegenüber, der auch mit einem Monatsbetrag von 47,14 EUR höhere nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften erworben hat als die Ehefrau mit einem korrespondierenden Betrag von 47,07 EUR (Bl. 34 UA-VA), der sich aus deren betrieblicher Zusatzversorgung beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (Bl. 54-59 UA-VA) ergibt und im Einzelnen korrekt nach Maßgabe der letztes Jahr novellierten Barwert-Verordnung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des BGH in dem Scheidungsverbundurteil ermittelt worden ist.
Der folgerichtig getrennt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG vorzunehmende Ausgleich der angleichungsdynamischen und anderen Anrechte führt gem. § 1587a Abs. 1 BGB in Höhe der Hälfte der jeweiligen Wertdifferenz von einerseits 7,17 EUR (= 14,34 EUR: 2) bei den angleichungsdynamischen und, analog § 121 Abs. 2 SGB VI aufgerundet, von 0,04 EUR bei den übrigen Anrechten (= 0,07 EUR: 2) zu einem jeweils im Wege des Rentensplittings gem. § 1587b Abs. 1 BGB zu erfüllenden Ausgleichsanspruch der Antragstellerin.
Bei den nichtangleichungsdynamischen Anrechten folgt die angeordnete Umrechnung in Entgeltpunkte aus § 1587b Abs. 6 BGB, während bei den angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften - im Hinblick auf § 264a Abs. 1 und § 76 SGB VI - die Umrechnung des übertragenen Monatsbetrags in Entgeltpunkte (Ost) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG anzuordnen war.
Der nach § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 A...